Amtliche Hinweise zum richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern

veröffentlicht am: 22.12.2009

Das Feuerwehr- und das Ordnungsamt informieren:

Für das traditionelle Verabschieden des alten Jahres mit Feuerwerk weisen das Feuerwehramt und das Ordnungsamt auf die Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen durch Vertreiber und Verbraucher hin.

Den Umgang mit Feuerwerkskörpern regeln das Sprengstoffgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen.

Feuerwerkskörper der Klasse I unterliegen keinerlei Beschränkungen; sie sind das ganze Jahr über erhältlich.

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen in diesem Jahr ab Dienstag, den 29.12.2009 verkauft werden. Feuerwerkskörper dieser Klasse dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden können. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. Das Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch am 31. Dezember und am 1. Januar grundsätzlich verboten.

Neben den Gebrauchsanweisungen sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Zünden Sie Silvesterraketen und andere Feuerwerkskörper nie in der Nähe von Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder brennbarem Inhalt.
  • Richten Sie die "Abschussrampe" (leere Flasche) so aus, dass die Flugbahn nicht in die Nähe von Personen oder Gebäuden führt.
  • Vorsicht bei Blindgängern - sie dürfen nie ein zweites Mal gezündet werden. Nach einer längeren Wartezeit sollten sie mit Wasser gänzlich unschädlich gemacht werden.
  • Versuchen Sie, stark alkoholisierte Personen am Umgang mit Feuerwerkskörpern zu hindern.
  • Verwenden Sie nur Feuerwerkskörper, die mit dem Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind und einen Vermerk über die Klasse tragen, in die sie eingestuft sind. Die illegale Einfuhr und die Verwendung solcher pyrotechnischer Gegenstände sind verboten und werden nach dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt. Daran ändert auch der Wegfall der Grenzkontrollen an der tschechischen und polnischen Grenze nichts! Das Verwenden von nicht geprüften bzw. illegal eingeführten Billigprodukten ist verboten und stellt ein erhebliches Risiko für die Gesundheit aller Beteiligten dar!

Sollte es trotz vorsichtigen Umganges mit der Pyrotechnik zu Verletzungen kommen, kann Hilfe über die Notrufnummern 110 und 112 angefordert werden.

  • Presse- und Ober-bürgermeisterbüro

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