Zwickau-Pass seit ersten August neu definiert

veröffentlicht am: 03.08.2010

Das Amt für soziale Angelegenheiten informiert:

Leistungsumfang aktualisiert und Personenkreis erweitert

Der Zwickau-Pass ist ein Ausweis, der einkommensschwache Einwohnerinnen und Einwohner die Inanspruchnahme finanzieller und anderer Vergünstigungen ermöglicht.

Anspruchsberechtigt ist jeder Einwohner, der seinen Hauptwohnsitz in Zwickau hat.

Die Gewährung des Zwickau-Passes ist einkommens- und vermögensabhängig.

Die Anspruchsberechtigung ist gegeben, wenn

  • ein Leistungsbezug nach SGB XII vorliegt,
  • ein Leistungsbezug nach SGB II (Hartz IV) vorliegt,
  • ein Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorliegt und Asylbewerber gemäß § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylverfG) eine Zuweisung für den Landkreis Zwickau erhalten haben und in der Stadt Zwickau wohnen,
  • auf eine Leistung nach SGB II und SGB XII verzichtet wird, um Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG) zu erhalten,
  • Personen die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII erhalten und deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen von der Kostenheranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII befreit sind oder
  • Personen die für ihre minderjährigen Kinder einen Kinderzuschlag gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten.

Der Antrag für den Zwickau-Pass kann im Amt für soziale Angelegenheiten, Innere Schneeberger Straße 26, 3. Etage, Zimmer 303 gestellt werden.

Bei erstmaliger Beantragung des Zwickau-Passes sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • aktueller Bescheid über den Bezug einer der o. g. Leistungen
  • Personalausweis, Schülerausweis, Pass bzw. ein gültiger ausländerrechtlicher Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland & in der Stadt Zwickau
  • ein Passbild pro Person
  • eine durch die SGB II/SGB XII-Leistungsstelle bestätigte und bezifferte Verzichtserklärung und der Wohngeldbescheid

Bei erneuter Beantragung  sind der Zwickau-Pass, der aktuelle Bescheid über den Bezug der Leistungen sowie der Personalausweis vorzulegen.

Bitte beachten: Der Zwickau-Pass ist nicht übertragbar. Er besitzt Gültigkeit bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Danach ist der Pass neu zu beantragen.

Der Zwickau-Pass ist auf Anforderung bei Inanspruchnahme einer im Merkblatt genannten Ermäßigung vorzuzeigen.

Veränderungen von persönlichen oder finanziellen Angaben zum Antrag sind im Amt für soziale Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen. Entfällt die Anspruchsvoraussetzung, ist der Zwickau-Pass der Ausgabestelle sofort zurückzugeben. Bei Zuwiderhandlungen entscheidet das Amt für soziale Angelegenheiten über mögliche Sperrzeiten wegen Betruges. Für die Erteilung einer Zweitschrift bei Verlust des Zwickau-Passes wird eine Gebühr in Höhe von 6 Euro erhoben.

 

Die Leistungen:

Ermäßigungen zum geltenden Tarif um 30 %:

  • August Horch Museum Zwickau (August Horch Museum Zwickau gGmbH)

 

Ermäßigungen zum geltenden Tarif um 50 %

  • Johannisbad Betriebs GmbH: Strandbad Planitz, Schwimmhalle Flurstraße
  • Theater Plauen Zwickau gGmbH: Gewandhaus, Theater in der Mühle, Puppentheater (in der Zeit von Montag bis Freitag ohne Samstage, Sonn- und Feiertage sowie Gastspiele und Sonderveranstaltungen)
  • Teilnahme an Ferienangeboten und Ferienspielen des öffentlichen Trägers
  • Schülerferienticket des Verkehrsverbundes Mittelsachsen
  • Nutzung des Stadtarchivs

 

Kostenfrei:

  • Kultureinrichtungen der Stadt, Museen und Galerien
  • Stadtbibliothek mit den Zweigstellen
  • Kursangebote im Bereich Hörfunk, Fernsehen und Multimedia der Sächsischen Aufbau- und Erprobungskanäle, Standort Zwickau (SAEK Zwickau)
  • Presse- und Ober-bürgermeisterbüro

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