Sachsen bringt Soforthilfe-Darlehen für sächsische Kleinstunternehmen und Freiberufler auf dem Weg

veröffentlicht am: 21.03.2020

Das Sächsische Kabinett hat gestern das Soforthilfe-Darlehen zur Unterstützung von Einzelunternehmern (Solo-Selbstständigen), Kleinstunternehmen und Freiberuflern, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind, beschlossen. Die Antragstellung soll ab kommender Woche bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erfolgen. Zuwendungsempfänger sind nach Angaben des Wirtschaftsministeriums Solo-Selbständige sowie Unternehmen im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt.

Mit dem Sofort-Darlehen stellt der Freistaat ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Das sogenannte Staatsdarlehen wird für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Vorteil des Staatsdarlehens ist, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann.

Das Programm hat nach Angaben vom Freitag folgende Kriterien:

 

Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbständige sowie Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftliche tätige Angehörige der Freien Berufe.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann die Zuwendung gewährt werden?

Die Zuwendung kann erfolgen, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert. Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein. Darüber hinaus darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.

 

In welcher Höhe kann ich das Darlehen erhalten?

Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.

Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

 

Wo finde ich die Antragsformulare und bei wem kann ich den Antrag auf das Sachsen-Darlehen stellen?

Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Die Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare ab 23. März 2020 elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de).

 

Wann und wie hat die Rückzahlung zu erfolgen?

Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zinslos und bis zu 36 Monate tilgungsfrei. Auf Antrag des Unternehmens kann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit mit der SAB eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Wichtig ist, dass das Darlehen nachrangig ausgestaltet ist, also nicht zur Überschuldung führen oder beitragen kann.

 

Ich nehme bereits andere Entschädigungsleistungen in Anspruch, habe ich dennoch einen Anspruch auf das Soforthilfe-Darlehen?

Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen / Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.