Morgen tritt die neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft

veröffentlicht am: 14.05.2020

Das Sächsische Kabinett hat am 12. Mai die neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese ist in der endgültigen Fassung seit gestern online verfügbar und gilt – größtenteils - ab morgen, 15. Mai. Schulen und Kitas können ab 18. Mai in den eingeschränkten Regelbetrieb übergehen.

Wesentliche Inhalte bzw. Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung sind insbesondere:

  • Kontakte sollten weiterhin auf ein Mindestmaß reduziert werden
  • Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern, wo immer möglich
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen – Pflicht im ÖPNV, in Geschäften und einigen Einrichtungen (z.B. Bibliotheken, Museen, etc.)
  • Ansammlungen und Veranstaltungen bleiben untersagt (gilt auch, wenn Treffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet)
  • ausgenommen von dieser Untersagung sind beispielsweise: Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern, Trauungen/ Besuch von Bildungseinrichtungen/ Zusammenkünfte, die beruflich erforderlich sind/ Besuch von Fahrschulen (einschl. Übungsstunden und praktische Prüfung)
  • erlaubt ist der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes
  • erlaubt sind auch Treffen der eigenen Kinder mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse bzw. Kita-Gruppe zum Lernen oder zur „geteilten“ Betreuung
  • Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird
  • öffnen können beispielsweise Theater, Kinos, Konzerthäuser, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
  • Freibäder können ebenfalls öffnen, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorhanden ist
  • erlaubt ist die Durchführung/ Öffnung und der Besuch zum Beispiel von Gästeführungen, Volkshochschulen, Musikschulen, Seniorentreffpunkten, Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum
  • Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen ebenfalls wieder öffnen
  • Geschäfte dürfen ohne Quadratmeter-Beschränkung öffnen (Beschränkung: max. ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche)
  • geschlossen bleiben weiterhin u.a. Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs oder Reisebusreisen
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben bis 31. August 2020 untersagt

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung sowie etwaige Hygieneauflagen. Informationen sind unter www.coronavirus.sachsen.de zu finden. Fragen können an die Hotline des Freistaates gerichtet werden (Tel.: 0800/1000214).

Kitas und Schulen

Ab 18. Mai ist außerdem der eingeschränkte Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Kabinett ebenfalls am 12. Mai beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich der Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.

Eckpunkte der Allgemeinverfügung, die auf dieser Seite auch zum Download zur Verfügung steht, sind beispielsweise:

  • Es sind allgemeine Hygieneregeln einzuhalten (z.B.: Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome; von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette beachten)
  • Für Schüler der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Schüler verschiedener Klassen sollten voneinander getrennt bleiben.
  • Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung. Während des Präsenzunterrichts ist sicherzustellen, dass im Klassenraum zwischen den anwesenden Schülern ein Mindestabstand von eineinhalb Metern besteht und die allgemeinen Hygiene-Richtlinien eingehalten werden. In bestimmten Fällen (besondere Unterrichtssequenzen, etc.) kann angeordnet werden, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.
  • Die Betreuung in Kitas findet in festgelegten Gruppen nach Möglichkeit durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. Offene oder teiloffene Betreuungskonzepte können derzeit nicht umgesetzt werden. Die Kindertageseinrichtung stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass erkannte Infektionsketten zurückverfolgt und möglicherweise infizierte Personen, die im unmittelbaren Kontakt zur Einrichtung stehen oder standen, identifiziert werden können. Eltern sind entsprechend der Allgemeinverfügung verpflichtet, täglich schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder des Hausstandes keine der bekannten Symptome einer Corona-Erkrankung, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, aufweist.

Zu den Kindertagesstätten (insbes. Krippen- und Kindergartenbereich) informierte das Amt für Familie, Schule und Soziales bereits am gestrigen Mittwoch. Der Schulbetrieb des Robert Schumann Konservatoriums beginnt in eingeschränkter Form ab 25. Mai.