Die neue Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 6. Juni

veröffentlicht am: 05.06.2020

Am Mittwoch hat das Sächsische Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt ab morgen (6. Juni 2020) und bis einschließlich 29. Juni 2020.

Wichtige Änderungen und Inhalte:

  • Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, physische soziale Kontakte zu minimieren.
  • Wo immer möglich, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
  • Empfohlen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Kontakten im öffentlichen Raum; im Nahverkehr, in Reisebussen oder im Einzelhandel ist das Tragen Pflicht
  • Private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung/ dem eigenen Haus sind zulässig.
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen
  • Familienfeiern (z.B. Hochzeiten, Geburtstag, Schulanfangsfeiern, etc.) in Gaststätten oder angemieteten Räumen sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. Hygieneregeln und Mindestabstand sollen aber auch hier eingehalten werden
  • Erlaubt sind grundsätzlich Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Einrichtungen müssen jedoch Hygienekonzepte erarbeiten, mit denen die Besuche geregelt werden
  • Nicht gestattet bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum.
  • Verboten bleiben Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Sie sind bis zum 31. August 2020 untersagt.
  • Hygienekonzepte, die genehmigt werden müssen, sind beispielsweise erforderlich für Frei- und Hallenbäder, Theater, Kinos oder Konzerthäuser.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat außerdem eine neue Allgemeinverfügung („Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus“) erlassen. Diese enthält neben Grundsätzen detailliertere Hygieneregeln für spezifische Bereiche, wie beispielsweise für Gastronomiebetriebe und Hotels, für Geschäfte, Seniorentreffpunkte oder Familienzentren, für Sportstätten, Fitnessstudios oder Tanzschulen oder für Reisebusreisen.

Ebenfalls neu ist die Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas. Allerdings bleibt es in diesem Bereich derzeit beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es kommen aber gewisse Flexibilisierungen hinzu. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen.

Beachten Sie bitte die genauen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung und die weiteren Regelungen und Bestimmungen!

Für Fragen steht die Corona-Hotline des Freistaates zur Verfügung. Die Hotline ist von Montag bis Freitag (außer Feiertage) von 9 bis 18 Uhr erreichbar (Tel.: 0800 100 0214).