Neue Corona-Schutz-Verordnung

veröffentlicht am: 26.06.2020

Bereits morgen (27. Juni) tritt im Freistaat Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Diese gilt bis einschließlich 17. Juli. Gegenüber der bisherigen Verordnung ergeben sich nur wenige Änderungen. Neu ist insbesondere, dass Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen sind. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.

Ergänzt wurde mittlerweile ein Passus zum Umgang mit Reisenden aus innerdeutschen Regionen mit einem erhöhten Infektionsgeschehen. Geregelt ist nun, dass Personen aus Gebieten mit mehr als 50 Neufällen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen nur in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Dieser darf nicht älter als zwei Tage sein.

Wichtige Änderungen und Inhalte:

  • Im öffentlichen Nahverkehr, in Reisebussen sowie in Geschäften und Läden ist weiterhin eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
  • Private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung bzw. dem eigenen Haus sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig.
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen.
  • Familienfeiern (z.B. Hochzeiten, Geburtstage, Schulanfangsfeiern) beispielsweise in Gaststätten sind mit bis zu 100 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. Hygieneregeln sollten auch hier eingehalten werden.
  • Handwerksbetriebe, Dienstleister, Geschäfte, Sportstätten, Restaurants und Kneipen, Hotels und Pensionen und weitere Einrichtungen dürfen öffnen, solange sie die Hygieneregeln einhalten.
  • Nicht gestattet sind weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Sportveranstaltungen mit Publikum, Dampfbäder und Dampfsaunen sowie Prostitutionsstätten.
  • Musikclubs die Livemusik anbieten, jedoch keine Tanzveranstaltungen, dürfen unter Einhaltung eines genehmigten Hygienekonzeptes wieder öffnen.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben entsprechend der Verordnung bis 31. August verboten.
  • Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen grundsätzlich besucht werden. Die jeweiligen Hygienekonzepte und-regeln sind zu beachten.
  • Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage dürfen in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Das Zeugnis muss sich auf eine Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.
  • Weiterhin gilt auch, dass, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten ist und weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten sind.

Die Kitas gehen ab Montag wieder zum Regelbetrieb über. Der eingeschränkte Regelbetrieb gilt bis zu den Sommerferien weiterhin für den Primarbereich der Grund- und Förderschulen, die Horte und die weiterführenden Schulen.

Bitte beachten Sie die Regeln und Verordnungen des Freistaates! Diese und weitere Informationen sind unter www.coronavirus.sachsen.de zu finden.