Die neue Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 18. Juli

veröffentlicht am: 17.07.2020

Das Sächsische Kabinett hat am 14. Juli eine neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Diese gilt vom 18. Juli bis einschließlich 31. August 2020. Im Folgenden haben wir einige wichtige Inhalte zusammengefasst. Bitte beachten Sie unbedingt die genauen Regelungen der Verordnung sowie der weiteren Allgemeinverfügungen!

Wesentliche Inhalte der neuen Corona-Schutz-Verordnung:

  • Das grundsätzliche Gebot, den physisch-sozialen Kontakt zu anderen Personen zu minimieren gilt weiterhin.
  • Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Ebenfalls sollte man die allgemeinen Hygieneregeln unbedingt beachten (z.B. regelmäßiges Händewaschen, Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontakts).
  • Es bleibt bei der Regelung, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nur zulässig sind allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge-oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften und Läden ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Familienfeiern mit bis zu 100 Personen in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumen sind möglich.
  • Ab 18. Juli sind auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt.
  • Möglich sind auch Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten.
  • Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist.
  • In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt.
  • Discotheken, Tanzlustbarkeiten, Dampfbäder oder -saunen sind nicht gestattet.
  • In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Mit der neuen Verordnung sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept.
  • Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.

Die Corona-Schutz-Verordnung und weitere Regelungen sind auf der Themenseite des Freistaates Sachsen zu finden. Fragen können an die zentrale Corona-Hotline gerichtet werden (Tel.: 0800 100 0214).