Leistungsverbessertes Wohngeld und Wohngeldstärkungsgesetz seit 1. Januar in Kraft

veröffentlicht am: 06.01.2020

Das Amt für Familie, Schule und Soziales informiert:

Am 1. Januar 2020 ist das Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) vom 30. November 2019, die sogenannte Wohngeldnovelle, in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht einige Leistungsverbesserungen vor und hat zum Ziel, einkommensschwache Haushalte weiter zu entlasten und so den Kreis der Wohngeldberechtigten zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden durch das Wohngeldstärkungsgesetz die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete bzw. die Belastung (bei Eigentümern) bezuschusst werden kann, angehoben. Für die Stadt Zwickau gilt dabei die Mietstufe 2 aus der Anlage 1 zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Des Weiteren wurde eine sogenannte Dynamisierung des Wohngeldes vereinbart. Hierbei wird das Wohngeld alle zwei Jahre der Einkommens- und Mietentwicklung angepasst. Zudem gab es Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Freibeträgen.

Wohngeld soll einkommensschwachen Menschen helfen, die Wohnkosten zu tragen. Hierbei handelt es sich um einen Zuschuss zur Miete, welcher der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient. Den Zuschuss können Mieterinnen und Mieter (Mietzuschuss) als auch Eigentümerinnen und Eigentümer (Lastenzuschuss) von Wohneigentum beantragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes können einen solchen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten.

Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen, sind hingegen von Wohngeld ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Anspruch auf Wohngeld und andere vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel der Kinderzuschlag, höher ist als der Grundsicherungsanspruch. Dann ist Wohngeld gegenüber der Grundsicherung vorrangig. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Lebensunterhalt überwiegend durch eigenes Einkommen oder Vermögen sichergestellt wird und nur ein geringer Zuschussbetrag an Grundsicherungsleistungen bezogen wird.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Von diesem Jahreseinkommen werden die Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuern prozentual abgezogen. Des Weiteren können im Einzelfall Freibeträge, zum Beispiel für Schwerbehinderung oder Alleinerziehende, berücksichtigt werden. Die bei der Wohngeldberechnung zugrunde gelegte Miete, ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten.

Anträge auf Wohngeld können bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Für die Stadt Zwickau ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Zwickau mit Sitz im Verwaltungszentrum, Haus 4, Werdauer Straße 62 in 08056 Zwickau (www.zwickau.de/wohngeld).

Weitere Gesetzgebungsverfahren zur Erhöhung des Wohngeldes ab dem Jahr 2021 werden derzeit durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht.