Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 11. Januar)

veröffentlicht am: 10.01.2021

Von morgen an (11. Januar 2021) bis einschließlich 7. Februar 2021 gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Im Wesentlichen bleiben die Regelungen der bisherigen Verordnung bestehen. Neu ist entsprechend der Entscheidung der Staatsregierung eine Verschärfung der Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Eine gewisse Ausnahme gilt für die gegenseitige Betreuung für Kinder aus maximal zwei Hausständen.

Dringend empfohlen wird, nach Möglichkeit auf Fahrten mit Straßenbahnen und Bussen zu verzichten. Ab morgen sind auch Solarien und Sonnenstudios zu schließen - ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.

Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft. Geschlossen bleiben Kitas und Schulen. Eine Ausnahme gilt ab 18. Januar für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen.

Zu beachten sind zudem die Regeln, die weiterhin gelten, wie beispielsweise zur Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit, zur Schließung von Einrichtungen und großer Teile des Einzelhandels oder zu Ausgangsbeschränkungen und nächtlicher Ausgangssperre.

Die Verordnung soll dazu beitragen, die noch immer hohen Infektionszahlen zu senken und die Dynamik Pandemie einzudämmen. Der genaue Wortlaut ist auf den Internetseiten des Freistaates zu finden und steht auch hier zum Download zu Verfügung.

Im Folgenden ein Überblick mit den wichtigsten Regelungen:

Allgemeines/ Kontaktbeschränkung

  • Kontakte zu anderen Menschen sollten auf das absolut nötige Minimum reduziert werden.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen sollte eingehalten werden.
  • Es wird empfohlen, auf alle Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in andere Bundesländer oder ins Ausland.
  • Ebenso wird empfohlen nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.
  • Home-Office-Möglichkeiten sollten nach Möglichkeit geschaffen werden.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und EINEM Angehörigen eines weiteren Hausstands.
  • Eine Ausnahme ist die wechselseitige, unentgeltliche Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften. Diese dürfen höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegebedürftige Angehörige.

Kitas/ Schulen

  • Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich 7. Februar geschlossen. Die Kinder und Jugendlichen haben häusliche Lernzeit.
  • Ausnahme: Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden.
  • Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen angeboten.
  • Ferien: Die Winterferien beginnen am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Verlängert werden entsprechend des Beschlusses der Staatsregierung die Osterferien. Diese beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.

Ausgangsbeschränkung/ -sperre

Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs.
  • unaufschiebbare Prüfungen und Prüfungsvorbereitung
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • unaufschiebbare Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

nächtliche Ausgangssperre

Von 22 bis 6 Uhr früh besteht eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden wichtigen Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs
  • Weg zur Kindernotbetreuung
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Arztbesuch
  • Begleitung Sterbender
  • unabdingbare Versorgung von Tieren

Alkoholverbot

Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung.

Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe.

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.

Geschlossen bleiben unter anderem:

  • Fahrschulen, Flugschulen
  • Hallenbäder, Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen, Solarien und Sonnenstudios
  • Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeits-platz.
  • Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs (Ausnahme: Profisport und bestimmte Bundes- sowie Nachwuchskader)
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Tagungen und Kongresse
  • Museen, Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, Volkshochschulen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Musiktheater, Clubs
  • Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
  • Busreisen, Schulfahrten
  • Übernachtungsangebote, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, medizinischen oder sozialen Anlässen
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

  • bei Wocheninzidenz von 200: Begrenzung auf maximal 200 Personen
  • bei Wocheninzidenz von 300: Begrenzung auf 10 Teilnehmer

Mund-Nasenbedeckung

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen

  • Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis
  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern
  • in Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  • in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, wie Einkaufszentren, öffentlichen Verwaltungen, Banken, Sparkassen und Versicherungen, vor dem Eingangsbereich von und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften, vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
  • an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen (gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr)

Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Fragen/ Informationen

Bei Fragen steht die Corona-Hotline des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214):

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr

Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Corona-Schutz-Verordnung sowie die weiteren Regelungen.Diese sowie weitere Infos sind im Portal des Freistaates Sachsen zu finden (www.coronavirus.sachsen.de). Das Landratsamt bietet ebenfalls "Corona Virus Informationen" an.