Quarantäne auch nach positivem Corona-Schnelltest – Landratsamt ändert Allgemeinverfügung

veröffentlicht am: 21.01.2021

Das Landratsamt Zwickau hat eine neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Neu ist insbesondere, dass sich auch Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis aufweist, unverzüglich in Quarantäne begeben müssen.

Wesentliche Änderungen der neuen Allgemeinverfügung sind:

  • Sowohl Personen mit einem positiven PCR-Test als auch Personen mit einem positiven Schnelltest müssen sich nun unverzüglich absondern – ein Bescheid des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich. Außerdem haben sie ihre Kontaktdaten, die Kontaktdaten der Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie der Kontaktpersonen der Kategorie I an das Gesundheitsamt zu übermitteln.
  • Kontaktpersonen der Kategorie I, die keine Symptome zeigen, können sich nun nach zehn Tagen freitesten und damit die Dauer der Absonderung verkürzen.
  • Nicht mehr zu den Kontaktpersonen der Kategorie I zählen Angehörige des eigenen Haustandes, die bereits selbst vor höchstens sechs Monaten mittels PCR-Test positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist; ebenso auch Hausstandsangehörige, die ab dem Zeitpunkt der Testung sowie in den zwei Tagen vor der Testung keinen Kontakt zur positiv getesteten Person hatten und keine typischen Symptome aufweisen.

Weiterhin gilt, dass sich Angehörige des Hausstandes in Quarantäne begeben müssen, sobald sie von dem positiven Ergebnis der im Hausstand wohnenden Person erfahren haben. Weitere Regelungen der Allgemeinverfügung betreffen beispielsweise Vorschriften zur und Maßnahmen während der Absonderung oder die Beendigug von Maßnahmen.

Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Landkreises Zwickau zu finden.