Die Corona-Schutz-Verordnung – gültig vom 28. Januar bis zum 14. Februar

veröffentlicht am: 27.01.2021

Von morgen an gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese wurde gestern vom Kabinett beschlossen. Mit der Verordnung, die bis einschließlich 14. Februar gilt, werden der gemeinsame Beschluss von Bundeskanzlerin und Länderchefs umgesetzt.

Wesentliche Regelungen und Grundsätze bleiben gleich. Dazu gehören beispielsweise das Gebot der Kontaktreduzierung, die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, die Ausgangsbeschränkungen oder die Schließung von Einrichtungen und Angeboten. Neu sind insbesondere Vorgaben zum Tragen medizinischer oder FFP 2-Masken oder für Arbeitgeber.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Neu ist, dass ab morgen eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von sowie in Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung.

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.

Neu ist ebenfalls, dass Arbeitgeber in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anbieten müssen, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist.

Schulen und Kitas bleiben bis 14. Februar geschlossen. Ausgenommen sind die Abschlussklassen, die seit 18. Januar wieder Präsenzunterricht haben sowie – ab 8. Februar - die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über wichtige Regeln – bitte beachten Sie die exakten Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung!

Allgemeines/ Kontaktbeschränkung

  • Kontakte zu anderen Menschen sollten auf das absolut nötige Minimum reduziert werden.
  • Der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen sollte eingehalten werden.
  • Es wird empfohlen, auf alle Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in andere Bundesländer oder ins Ausland.
  • Ebenso wird empfohlen nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum zu beschränken.
  • Arbeitsgeber sind verpflichtet, entsprechend des SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar.  den Beschäftigten in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und EINEM Angehörigen eines weiteren Hausstands.
  • Ausnahme: die wechselseitige, unentgeltliche Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften. Diese dürfen höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegebedürftige Angehörige.

Mund-Nasen-Schutz

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr (öffentliche Verwaltungen, Banken, Sparkassen, vor und in gastronomischen Einrichtungen, zur und bei Lieferung/ Abholung von Speisen und Getränken)
  • vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kitas
  • in Fußgängerzonen
  • auf den Spiel und Sport gewidmeten Flächen (Ausnahme: Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen von 6 bis 24 Uhr
  • Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

Ein Medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist insbesondere in folgenden Fällen zu tragen:

  • an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, Fahrdienste zum Zweck der Schülerbeförderung oder der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll-und Servicepersonal
  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern
  • auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren
  • in Gesundheitseinrichtungen für das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten stationär aufgenommenen sind
  • bei Zusammenkünften in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken. 

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-verordnung tragen, wenn eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaus-tausch zu rechnen ist. 

Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Maske verzichten. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP 2-Maske zu tragen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Kitas/ Schulen

Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich 14. Februar geschlossen. Die Kinder und Jugendlichen haben häusliche Lernzeit.

Ausnahme: Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Berufsschulen ab dem 8. Februar, Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen angeboten.

Ausgangsbeschränkung und –sperre, Alkoholverbot

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund bleibt untersagt. Zu den triftigen Gründen zählen beispielsweise die berufliche Tätigkeit, die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis oder Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern.

Bestehen bleibt auch die nächtliche Ausgangssperre (22 bis 6 Uhr). Das Verlassen der Wohnung ist dann nur aus triftigen Gründen erlaubt (z.B.: Ausübung des Berufs, Weg zur Kindernotbetreuung, Besuch des Ehe- oder Lebenspartners, Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Arztbesuch, Begleitung Sterbender).

Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird. Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des Robert Koch-Instituts. 

Der Alkoholkonsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die genauen Örtlichkeiten sind vom zuständigen Landkreis festzulegen.

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Verboten ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung.

Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe.

Weiterhin gelten Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.

Geschlossen bleiben unter anderem:

  • Fahrschulen, Flugschulen
  • Hallenbäder, Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen, Solarien und Sonnenstudios
  • Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
  • Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs (Ausnahme: Profisport und bestimmte Bundes- sowie Nachwuchskader)
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Tagungen und Kongresse
  • Museen, Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, Volkshochschulen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Musiktheater, Clubs
  • Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
  • Busreisen, Schulfahrten
  • Übernachtungsangebote, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, medizinischen oder sozialen Anlässen
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

  • bei Wocheninzidenz von 200: Begrenzung auf maximal 200 Personen
  • bei Wocheninzidenz von 300: Begrenzung auf 10 Teilnehmer

Fragen/ Informationen

Bei Fragen steht die Corona-Hotline des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214):

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr

Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Corona-Schutz-Verordnung sowie die weiteren Regelungen.Diese sowie weitere Infos sind im Portal des Freistaates Sachsen zu finden (www.coronavirus.sachsen.de). Das Landratsamt bietet ebenfalls "Corona Virus Informationen" an.