Besuch der Stadtverwaltung von morgen an nur mit FFP2-Maske möglich

veröffentlicht am: 27.12.2021

Die Sächsische Staatsregierung hat in der vergangenen Woche eine Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am Dienstag, dem 28. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Januar 2022. Entsprechend der von morgen an gültigen Regelungen besteht für Besucherinnen und Besucher der städtischen Ämter und Büros von morgen an die Pflicht zum Tragen einer FFP2-oder vergleichbaren Maske.

Zum Schutz sowohl von Besucherinnen und Besuchern als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung gelten damit insbesondere folgende Regelungen:

  • Es gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests (3G-Regel).
  • Beim Betreten der städtischen Gebäude und in diesen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Von dieser Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend.
  • Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
  • Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen sollte nach Möglichkeit eingehalten werden.
  • Behördengänge sollten möglichst alleine erledigt werden.
  • Zu beachten sind ebenfalls die Handhygiene sowie die Hust- und Niesetikette.
  • Besucher mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus hinweisen, sollten auf den Besuch verzichten.
  • Entsprechend der Vorgaben der Notfallverordnung erfolgt die Kontakterfassung.

Die Stadtbibliothek bleibt weiterhin geöffnet. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt – mit den oben genannten Ausnahmen – auch hier, ebenso wie die 3G-Regel. Diese Regelungen sind auch beim Besuch der Ratsschulbibliothek zu beachten. Deren Besuch ist zudem nur nach Voranmeldung möglich. In weiteren Einrichtungen, wie beispielsweise den Kinder- oder Jugendeinrichtungen, gelten ggf. besondere Vorgaben, über die direkt vor Ort informiert wird.