In etlichen Bereichen wird FFP2-Maske zur Pflicht

veröffentlicht am: 23.12.2021

Die Sächsische Staatsregierung hat gestern eine Anpassung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese sollen nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt der weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, auch mit Blick auf die besonders ansteckende Omikron-Variante. Die Änderung tritt am Dienstag, dem 28. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Januar 2022.

Den Ministeriumsangaben zufolge werden die bestehenden Regelungen im Wesentlichen fortgeführt. Neu sind demnach folgende Maßnahmen:

  • Mit in Kraft treten der Anpassung besteht u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske. Gleiches gilt für Sitzungen von Gremien und Parteien und ähnlichen Veranstaltungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei der FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind wie bisher von der Maskenpflicht befreit. 
  • Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig. Die Teilnehmerzahl wird nun auf 10 Personen begrenzt (bisher: 20). Bei der Zählung werden Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht berücksichtigt.
  • Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen, müssen weiterhin einen Impf- Genesenen-, oder Testnachweis erbringen. Die maximale Teilnehmerzahl wird aber auf 20 Teilnehmer begrenzt.