Die Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 15. Februar

veröffentlicht am: 14.02.2021

Update (17.02.2021):

Gemäß § 2b Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung kann der Landkreis Zwickau, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird, verschiedene Einschränkungen aufheben. Da dies aktuell der Fall ist, hat der Landkreis Zwickau eine neue Allgemeinverfügung erlassen, welche am 17. Februar in Kraft tritt.

Im wesentlichen umfasst die neue Verfügung folgende Punkte:

  • Die nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
  • Die „15 Kilometer-Regel“, nach der Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote nur in einem Umkreis von 15 km um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz zulässig waren, wird ebenfalls aufgehoben.
  • Für Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele wird unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung ebenfalls die Beschränkung des Umkreises aufgehoben.

Ebenso hat der Landkreis Zwickau eine neue Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit erlassen, welche im wesentlichen den bisherigen Einschränlungen beibehält.

Die Verordnungen im genauen Wortlaut sind unter www.landkreis-zwickau.de zu finden.

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Ab 15. Februar 2021 gilt in Sachsen eine weitere Corona-Schutz-Verordnung. Mit dieser setzt die Sächsische Staatsregierung auch die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder um.

Wichtige Regelungen gelten weiterhin fort. Dazu gehören beispielsweise die Kontaktbeschränkungen (u.a. Treffen des eigenen Haustandes und einer weiteren Person) oder die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (z.B. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, inkl. Haltestellen und Bahnhöfe, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Gesundheitseinrichtungen und bei der Religionsausübung). Viele Einrichtungen und Dienstleistungen bleiben geschlossen (z.B. Gastronomie, Museen, Theater, Bäder). Das Alkoholverbot ist in der Verordnung weiterhin enthalten, Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre bleiben zunächst ebenso bestehen wie die 15-Kilometer-Regel.

Neu sind insbesondere folgende Sachverhalte:

  • Die Grundschulen und Kindertageseinrichtungen öffnen ab dem 15. Februar. Es gilt der eingeschränkte Regelbetrieb (Trennung von Gruppen und Klassen mit festen Bezugspersonen). Für Grundschüler wird die Schulbesuchspflicht aufgehoben. Eltern können damit selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken.
  • Auch Schülerinnen und Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können ihre Schule wieder besuchen.
  • Händler in Sachsen dürfen den so genannten click & collect-Service anbieten. Bestellte Ware darf dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
  • Neu: Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht auch in Fahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Auch der Fahrer muss dann eine solche Maske tragen.
  • Neu ist ebenfalls, dass Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber medizinische Masken tragen müssen, sofern dort andere Personen anwesend sind. 
  • Gestattet ist ab 15. Februar der Musik-Einzelunterricht. Voraussetzung: Die zu unterrichtenden Personen wollen in diesem Jahr ein Musikstudium aufnehmen, stehen vor einer die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder wollen 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. 
  • Friseure und Betriebe der Fußpflege können ab 1. März wieder öffnen. Spezielle Hygieneregeln sind zu beachten.
  • Ab 1. März dürfen auch Fahrschulen für Kraftfahrzeuge wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind. Es sind Hygienevorgaben zu beachten.

Nachfolgend ein grober Überblick über die ab 15. Februar bis einschließlich 7. März 2021 geltenden Regelungen. Zu beachten ist die Corona-Schutz-Verordnung, die auf dem Coronavirus-Portal des Freistaates Sachsen im Wortlaut veröffentlicht ist.

Maskenpflicht

  • Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere in öffentlichen Verwaltungen, Banken und Sparkassen, vor uns in gastronomischen Einrichtungen (Lieferung und Abholung), in Fußgängerzonen, auf Spielplätzen (von 6 – 24 Uhr, Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr).
  • Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auf Bahnhöfen und an Haltestellen, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Es gilt zudem eine medizinische Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen, wenn Personen außerhalb des eigenen Hausstandes mitfahren, bei Friseuren und Fußpflegern oder für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumen des Auftraggebers, wenn andere Personen anwesend sind.

Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot

  • Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des Hauses ist nur mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
  • Erweiterte Ausgangsbeschränkung von 22 bis 6 Uhr: Das Verlassen der Wohnung ist nur aus besonders wichtigen Gründen erlaubt (Ausübung beruflicher, schulischer oder kommunalpolitischer Tätigkeit, Inanspruchnahme medizinischer Hilfe, Fahrten von Kräften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes, Besuch von Kranken, Versorgung von Tieren).
  • 15-Kilometer-Regel: Die 15-Kilometer-Begrenzung rund um den Wohnbereich oder den Arbeitsplatz für Freizeitaktivitäten und den Einkauf bleibt weiterhin bestehen.
  • Lockerung: Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis an fünf Tagen infolge unterschritten, können die 15-km-Grenze und die Ausgangssperren aufgehoben werden. Die Zuständigkeit für die Aufhebung liegt beim Landratsamt.
  • Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die konkret betroffenen Orte werden jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festgelegt. Im Falle Zwickaus ist das das Landratsamt des Landkreises Zwickau.

Handel, Friseure, etc.

  • Öffnen dürfen ab dem 15. Februar die von der Schließung betroffenen Geschäfte zur Abholung von bestellter Ware unter Einhaltung besonderer Hygienevorschriften. Die Waren müssen vorab telefonisch oder online angeboten werden. (click & collect)
  • Friseure und Fußpflegestudios dürfen ab 1. März unter bestimmten Bedingungen öffnen (Hygienekonzept, medizinischer Mund-Nasen-Schutz, Terminvergabe und wöchentliche Testungen der Mitarbeiter).
  • Fahrschulen können ab 1. März für Personen öffnen, die eine Fahrerlaubnis aus berufsqualifizierenden Gründen benötigen. Hygieneregeln sind zu beachten (z.B. wöchentliche Corona-Testungen der Unterrichtenden).
  • Offen bleiben dürfen weiterhin folgende Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe.

Kontakte reduzieren und Abstand halten

  • Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren. Nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen sind unbedingt zu vermeiden.
  • Private Kontakte sind nur zwischen Personen eines Hausstandes mit einer anderen Person erlaubt. Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. Hierbei dürfen sich diese Kinder unter 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen treffen.
  • Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (sogenannte OP-Masken oder auch Atemschutzmasken nach den Standards KN95/N95 und FFP2 oder vergleichbar, jeweils ohne Ausatemventil) zu tragen, wenn sich Menschen begegnen.

Schulen und Kitas

  • Die Grundschulen und Kindertageseinrichtungen werden zum 15. Februar im eingeschränkten Regelbetrieb (strikte Trennung von Gruppen und Klassen mit festen Bezugspersonen) wieder öffnen. Für Grundschüler wird die Schulbesuchspflicht aufgehoben. Eltern können selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken.
  • Ebenso wird Schülerinnen und Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht.
  • Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutzverordnung ab dem 22. Februar den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schülerinnen und Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.
  • Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich. Ausnahmen gelten beispielsweise in der Grundschule in den Klassenräumen, in den Horten innerhalb der Gruppenräume, auf dem Außengelände bei Beibehaltung fester Gruppen.

Fragen

Für Fragen steht die zentrale Corona-Hotline des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214):

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr

Das Corona-Service-Telefon des Landratsamtes ist zu erreichen unter: 0375 440221111 (Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8 bis 16 Uhr; Dienstag: 8 bis 18 Uhr; Freitag: 8 bis 14 Uhr).

Hotline Staatsregeirung