Urlaub- und Ferienzeit: die Corona-Einreiseverordnung

veröffentlicht am: 23.07.2021

Gerade in der Urlaubszeit gilt es, die „Einreiseverordnung“ des Bundes zu beachten. Zweck dieser Verordnung ist es, im Rahmen der Einreise von Personen nach Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten frühzeitig zu verhindern, um die Verbreitung zu unterbinden. Die wichtigsten Inhalte sind im nachfolgenden Überblick enthalten. Die Risikogebiete sind auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausgewiesen.

Bitte beachten Sie die vollständigen Regelungen sowie aktuelle Informationen und Änderungen! Infos und weitere Hinweise sind auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums sowie des RKI zu finden.

Anmeldepflicht

Wer sich zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufhielt, muss eine digitale Einreiseanmeldung durchführen (www.einreiseanmeldung.de). Alternativ ist eine Ersatzmitteilung in Papierform grundsätzlich möglich. Weitere Infos sind in den „FAQ“ des Bundesgesundheitsmiisteriums zu finden.

Absonderungspflicht

Wer sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet beträgt die Absonderungszeit zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie vierzehn Tage. 

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich. 

Die Quarantänepflicht gilt nach Angaben des Ministeriums vorerst bis zum 10. September 2021. 

Nachweispflicht

Nach Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet muss man bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass man nicht mit dem Coronavirus infiziert ist (Testnachweis), oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügt sowie einen dieser Nachweise über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermitteln. 

Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. 

 

Zu den Virusvariantengebieten zählen derzeit beispielsweise Brasilien, Namibia oder Südafrika. Als Hochinzidenzgebiete werden unter anderem aufgeführt: Ägypten, Großbritannien, Portugal oder Zypern. Als „einfache“ Risikogebiete sind z.B. aufgeführt: Dominikanische Republik, Griechenland, Niederlande, Spanien oder Türkei (Stand: 23. Juli 2021).

Einreiseverordnung - Kurzübersicht (Quelle: Bundesgesundheitsministerium)