Neue Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 14. Juni

veröffentlicht am: 13.06.2021

Von Montag, dem 14. Juni an, und bis 30. Juni gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Für Schulen und Kitas wurde die Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung erlassen. Beide Regelungen und weitere Infos stehen auf den Coronaseiten des Freistaates zur Verfügung. Einen Überblick bietet auch die Übersicht, die auf dieser Seite zum Download zur Verfügung steht.

Zu den wesentlichen Inhalten zählen nach Angaben des Freistaates folgende Regelungen: 

Geänderte Grundsätze

Für alle Über- sowie Unterschreiten von Schwellenwerten (bezogen auf die 7-Tage-Inzidenz) gilt künftig ein einheitlicher Grundsatz: Die jeweiligen Regelungen treten am übernächsten Tag in Kraft, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Die Bekanntgabe des Tages, ab dem die Regelungen gelten, wird durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt bekannt gegeben. Für die Stadt Zwickau ist dementsprechend der Landkreis Zwickau zuständig.

Der bisherige Grenzwert der Bettenbelegung wird um die Belegung auf Intensivstationen ergänzt. Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.

Kontaktbeschränkungen

  • Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert: Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen, in geschlossenen Räumen mit maximal fünf Personen, sonst maximal zehn Personen.
  • Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen.
  • Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen.
  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP 2-Maske besteht unter anderem auch in Läden und Geschäften, im ÖPNV, bei körpernahen Dienstleistungen oder für Handwerker und Dienstleister in oder vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, wenn andere Personen anwesend sind.

Öffnungen in Abhängigkeit der jeweiligen Inzidenz

Ergänzend zu den Regelungen der bisherigen Verordnung werden nun außerdem folgende Lockerungen möglich:

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig,
  • Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden,
  • an Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
  • beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,
  • Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich,
  • Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich,
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig,
  • der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.

  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig,
  • die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Wellnesszentren ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht,
  • Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt,
  • öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig,
  • an Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt,
  • die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung entfallen,
  • Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen,
  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen,
  • der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
  • Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen: Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Messen im Innenbereich, Großveranstaltungen, Dampfsaunen, Dampfbäder, Saunen, Prostitutionsangebote.

Schulen und Kitas

Nach Angaben des Freistaates sind auch Lockrungen in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich. Demnach entfällt die Maskenpflicht für Schüler und Schulpersonal im Schulgebäude, wenn die /-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eine FFP 2-Maske oder medizinischen Maske wird jedoch empfohlen. Zudem sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben. Ferner sind inländische Schulfahrten ab dem 14. Juni auch wieder möglich, sofern sich die jeweilige Schule im Regelbetrieb befindet.

Oberhalb eines Inzidenzwertes von 100 gilt weiterhin die „Bundesnotbremse“ nach dem Infektionsschutzgesetz. Es bleibt zudem bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche für den Zutritt in Schulen - unabhängig von der Inzidenz.

 

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen!