Corona-Regeln ab 1. Juli – neue Corona-Schutz-Verordnung

veröffentlicht am: 30.06.2021

Von morgen an gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Mit dieser werden zwei neue Schwellenwerte eingeführt: die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100. Die Regelungen bei einem Wert über 100 entsprechen weitgehend den Festlegungen der bisherigen „Bundesnotbremse“. Ebenfalls tritt morgen eine neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung. Beide Verordnungen gelten bis einschließlich 28. Juli 2021.

In der neuen Corona-Schutz-Verordnung ist festgelegt, dass die meisten Beschränkungen entfallen, wenn in dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10 liegt. Allerdings gibt es Ausnahmen, d.h. manche Regeln gelten auch bei niedriger Inzidenz, wie zum Beispiel:

  • Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
  • Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
  • Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • Regelungen zu Großveranstaltungen (z.B. Testpflicht, Kontakterfassung; Tragen einer Maske bei Veranstaltungen im Innenbereich),
  • Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
  • die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung sieht unter anderem vor, dass unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 10 für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen nur eine einmal wöchentliche Testpflicht gilt. Oberhalb der 10er Inzidenz bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche. Die Verordnung regelt außerdem, dass oberhalb einer Inzidenz von 100 Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen jedoch inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP 2-Maske wird jedoch empfohlen.

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der beiden Verordnungen!