Baumschutz in Sachsen wird wieder gestärkt, Zwickauer Gehölzschutzsatzung ist weiterhin gültig

veröffentlicht am: 10.03.2021

Das Umweltbüro informiert:

Am 1. März 2021 ist das neue Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) in Kraft getreten. Damit können Städte und Gemeinden ihre Baumschutzsatzungen umfassender gestalten. Das Umweltbüro weist darauf hin, dass die nunmehr geltenden Neuregelungen keinen Einfluss auf die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes (GehölzSchS) in der Stadt Zwickau haben.

Für das Zwickauer Stadtgebiet bedeutet dies konkret, dass weiterhin auf bebauten Grundstücken alle Laubbäume (außer Obstbäume, aber einschließlich Walnussbäume) mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen in 100 cm Höhe vom Erdboden aus, dem Schutz der Gehölzschutzsatzung unterliegen. Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume sind auf bebauten Grundstücken grundsätzlich nicht geschützt. 

Auf unbebauten Grundstücken gelten Laubbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in einer Stammhöhe von 100 cm, sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm als geschützte Gehölze.

Sträucher einheimischer Pflanzenarten von mindestens 200 cm Höhe sowie freiwachsende Hecken aus einheimischen Gehölzen von mindestens 200 cm Höhe unterliegen generell der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Zwickau.

Durch die Neufassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes wurde die Genehmigungsfiktion von drei auf sechs Wochen verlängert. Genehmigungsfiktion bedeutet, dass ein eingereichter Antrag nach Ablauf der Frist gesetzlich als erteilt gilt, wenn nicht das Umweltbüro den Antrag unter Angabe von Gründen abgelehnt hat. Lediglich diese Änderung des Landesrechts hat unmittelbare Gültigkeit und ersetzt somit ab sofort die entsprechende Bestimmung in der städtischen Satzung. Das Umweltbüro empfiehlt daher Fällanträge mindestens sechs Wochen vor der geplanten Fällung einzureichen. Das Genehmigungsverfahren ist weiterhin kostenfrei.

Das generelle Fällverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September sowie die artenschutzrechtlichen Belange des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Verbot der Entnahme, Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, betrifft beispielsweise Baumhöhlen, Spechtlöcher und Nester) sind generell zu beachten.

Im Zweifel und bei sonstigen Fragen sollte bitte rechtzeitig im Umweltbüro angefragt werden, bevor eine Fällung veranlasst wird.