Neue Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 1. April

veröffentlicht am: 31.03.2021

Update 16. April 2021: Das Kabinett hat beschlossen, die Corona-Schutzverordnung bis zum 9. Mai zu verlängern. Damit bleiben die wesentlichen Regelungen bestehen, wie beispielsweise Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Gastronomie und Hotels, der eingeschränkte Regelbetrieb in Schulen und Kitas oder die Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der (neuen) Verordnung!

Erst nach einer möglichen Neuregelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes sollen auch in Sachsen Anpassungen in der sächischen Corona-Schutzverordnung vorgenommen werden.

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Die Sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt vom 1. bis einschließlich 18. April 2021.

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Verordnung. Wichtige Regelungen im Überblick:

Kontaktreduzierung

  • Wo immer möglich, sollte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • Es wird empfohlen, auf unnötige Reisen, Besuche oder Einkäufe zu verzichten.
  • Private Zusammenkünfte sind gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Zulässig sind dabei insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Inzidenz.
  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Teilnehmenden einen negativen Selbsttest nachweisen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

Maskenpflicht

  • Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen.
  • Dies gilt insbesondere von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen.

Eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) oder FFP2-Maske ist insbesondere zu tragen:

  • an Haltestellen, in Bahnhöfen oder bei der Benutzung des ÖPNV
  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern
  • bei Zusammenkünften in Kirchen 
  • in Banken, Sparkassen und öffentlichen Verwaltungen 
  • vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken
  • bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister
  • in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Schnell- und Selbsttests

Mit der neuen Verordnung wird den Schnell- und Selbsttests eine höhere Bedeutung beigemessen:

  • Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
  • Arbeitgeber haben die Pflicht, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten. Dies gilt, wenn ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
  • Betriebsinhaber und Beschäftigte u. a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
  • Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine Selbstauskunft nachzuweisen (vgl. Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests).

Öffnungsmöglichkeiten/ Rückfallregelung

Grundsätzlich wird an der Möglichkeit für stufenbasierte Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen oder Galerien. Besucher und Kunden haben dann einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorzulegen.

Voraussetzung für diese Öffnungen: Die maximale Bettenkapazität von 1.300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation darf nicht erreicht sein!

Schließungen

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie und können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

Öffnen dürfen dementsprechend:

  • Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte.
  • Körpernahe Dienstleistungen bleiben geschlossen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen und Friseurbetrieben sowie Fußpflegen.

Geschlossen bleiben weiterhin beispielsweise:

  • Frei- und Hallenbäder, Saunen und Solarien, Spielhallen und Wettannahmestellen, Sportanlagen, Freizeit- und Vergnügungsparks, Volksfeste, Diskotheken, Tagungen und Kongresse, Prostitutionsstätten, Busreisen, Übernachtungsangebote (Ausnahme: notwendige berufliche, schulische, medizinische oder soziale Anlässe), Gastronomiebetriebe (Ausnahme: Liefer- und Abholservice).

Schulen und Kitas

Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen nach Ostern inzidenzunabhängig öffnen. Festgelegt werden allerdings strengere Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Zutritt in Kitas nur mit negativem Testergebnis

  • Ab Dienstag, dem 6. April 2021 öffnen Kindertageseinrichtungen unabhängig von den Inzidenzwerten wieder im eingeschränkten Regelbetrieb. Dies betrifft auch die Horte während der Ferienzeit.
  • Kindertageseinrichtungen dürfen nur noch von Personen betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht.
  • Ausgenommen sind die in den Krippen und Kindergärten betreuten Kinder.
  • Ausgenommen von der Testpflicht sind auch die Personen, welche die Kinder bringen und Abholen. Das gilt allerdings nur für das Außengelände! Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen.
  • Der Test darf nicht älter als drei Tage sein. Beschäftigte benötigen daher 2x/ Woche den Test. 

Schulen: Testungen und Maskenpflicht

  • In allen Schulen gilt landesweit ab dem 12. April 2021 der eingeschränkte Regelbetrieb. Dies bedeutet für Grund- und Förderschulen der Primarstufe Unterricht in festen Klassenverbänden und für weiterführende Schulen ab Klassenstufe 5 Unterricht mit geteilten Klassen im Wechselmodell. Für Abschlussklassen findet der Unterricht auch nach den Osterferien wie bisher in Präsenz statt und grundsätzlich nur in prüfungsrelevanten Fächern. 
  • Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht für Schüler auf zwei Mal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule) ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zwei Mal pro Woche.
  • Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen.
  • Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Schülerinnen und Schüler können von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden und haben dann zuhause Lernzeit. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.

Fragen

Für Fragen steht die zentrale Corona-Hotline des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214):

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr

Das Corona-Service-Telefon des Landratsamtes ist zu erreichen unter: 0375 440221111 (Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8 bis 16 Uhr; Dienstag: 8 bis 18 Uhr; Freitag: 8 bis 14 Uhr).