Neue Corona-Schutz-Verordnung bringt weitere Lockerungen

veröffentlicht am: 31.05.2021

Die neue Corona-Schutz-Verordnung, welche die Staatsregierung in der vergangenen Woche beschlossen hat, ermöglicht weitere Lockerungen. Sie gilt von heute an bis einschließlich 13. Juni. Bitte beachten Sie die vollständige Verordnung, die auf dieser Seite zum Download zur Verfügung steht. Für Fragen empfiehlt sich ein Blick in die „FAQ“, die der Freistaat auf www.coronavirus.sachsen.de veröffentlicht hat. Außerdem kann die Corona-Hotline kontaktiert werden (Tel.: 0800 100 0214).

In der neuen Verordnung sind insbesondere folgende Regelungen enthalten:

Kontaktbeschränkungen

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:

  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen. Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen. 
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen sind erlaubt; Voraussetzung: Kontakterfassung und Testpflicht.
  • Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
  • Die Öffnung von Freibädern ist zulässig. Voraussetzung: Kontakterfassung, Hygienekonzept, tagesaktueller Test der Besucher.
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50

Bei einer stabilen Wocheninzidenz unter 50 sind in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt folgende Lockerungen möglich:

  • Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher darf öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen ist gestattet. Voraussetzung: tagesaktueller Test und Kontakterfassung, das Anleitungspersonal muss einen tagesaktuellen Test nachweisen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:

  • für Kunden im Einzelhandel,
  • Gastronomie und Hotellerie,
  • Zoos,
  • Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
    Kulturstätten.

Schulen und Kitas

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 ist Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.

Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind derzeit noch nicht zulässig.

Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.

Maskenpflicht

Die bisherigen Regelungen für die Maskenpflicht bleiben im Wesentlichen bestehen. Es gilt insbesondere:

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in der Verordnung nichts anderes geregelt ist.

Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske besteht:

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen, 
  • bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung, 
  • bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr, in Taxen und bei der Schülerbeförderung sowie in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, 
  • für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind, 
  • bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister, 
  • in Gerichten und Staatsanwaltschaften, wobei der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden kann. 

Ausnahmen bei der Maskenpflicht:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit (Pflicht besteht jedoch vor dem Eingangsbereich von Kitas und Schulen)
  • Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen befreit, 
  • die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, 
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Gesichtsmaske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. Die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original. 
  • das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist, 
  • ausgenommen von der Maskenpflicht sind außerdem: Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer von Kraftfahrzeugen, Personen, die sich ohne zu verweilen mit Fortbewegungsmitteln unter freiem Himmel fortbewegen oder sich sportlich betätigen, Personen, denen das Rederecht bei einer zulässigen Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes und bei zulässigen Zusammenkünften erteilt wird, sowie Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen.

7-Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen

Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Corona-Schutzverordnung!

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind in dem „FAQ“ des Freistaates zu finden. Die zentrale Corona-Hotline ist unter Tel.: 0800 1000214 zu erreichen (Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr; Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr). Das Corona Service Telefon (Tel.: 0375 4402-21111) ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, sowie von Freitag bis Sonntag von 8 bis 14 Uhr erreichbar.