Ab 8. November gilt eine neue Corona-Schutz-Verordnung

veröffentlicht am: 07.11.2021

Das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat am Freitag eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen, die vom morgigen Montag an gilt. In Reaktion auf die aktuelle Lage und das derzeit dynamische Infektionsgeschehen wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen.

2G-Regel, Maskenpflicht im ÖPNV

In der Vorwarnstufe, die vergangene Woche erreicht wurde, reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen fortan nicht mehr aus. In folgenden Bereichen wird nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die 2G-Regelung (geimpft oder genesen) verpflichtend:

  • Innengastronomie,
  • Veranstaltung und Feste in Innenräumen,
  • den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie
  • sämtliche Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht – vielmehr Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen. Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung. Sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten. Sowohl in der Vorwarn- als auch in der Überlastungsstufe bleiben unter 16-Jährige und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, von der 2G-Vorgabe wie bislang auch ausgenommen.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr: Hier gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind von dieser Regelung ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen und vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.

Landestypische Veranstaltungen

Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind den Angaben zufolge unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung nun die 2G-Regelung. Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 Besucher zeitgleich in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die „3+2-Regelung“, ersetzt hier die bisherige „5+2-Regelung“. 

Arbeit, Pflegeeinrichtungen

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene bzw. geimpfte Beschäftigte getestet werden. Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und an das Sozialministerium übermitteln.

Um die Kontrollen der Einhaltung der Corona-Schutz-Verordnung landeseinheitlich zu intensivieren, hat das Sozialministerium die Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erlass verpflichtet, ergänzend zu den bereits laufenden Kontrollmaßnahmen, jeweils mindestens drei Corona-Schutzmaßnahmen-Kontrollteams aufzustellen und täglich einzusetzen. Die Teams bestehen aus jeweils einem Vertreter des Gesundheitsamtes, Ordnungsamtes sowie des Polizeivollzugsdienstes. Sie sollen insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von 3G- bzw. 2G-Zutrittsberechtigungen verwendet werden. Der Einsatz der Kontrollteams soll mit dem Inkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung ab 8. November 2021 beginnen.

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung, die am 8. November 2021 in Kraft tritt und bis einschließlich 25. November gilt. Informationen sind unter www.coronavirus.sachsen.de zu finden.

Sachsen
Download: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November
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