Corona-Notfall-Verordnung gilt bereits von Montag an

veröffentlicht am: 20.11.2021

Das Sächsische Kabinett hat gestern Abend eine Notfallverordnung beschlossen, die bereits am Montag, 22. November 2021, in Kraft tritt. Mit ihr werden – angesichts der deutlich steigenden Corona-Zahlen – Teile des öffentlichen Lebens eingeschränkt. Unter anderem gilt, dass beispielsweise Kultur- und Freizeiteinrichtungen schließen müssen, Weihnachtsmärkte untersagt sind, in weiten Teilen des Einzelhandels die 2G-Regel gilt oder besondere Regeln für „Hotspots“ getroffen wurden. Die Verordnung gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Wir bitten darum, die genauen Regelungen des Freistaates Sachsen zu beachten.

Nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gelten u.a. folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.

Einzelhandel

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten den Angaben zufolge für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

(Körpernahe) Dienstleistungen

Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist.

Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Auch hier gilt die 2G-Regel.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Prostitution ist untersagt.

Gastronomie

Für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen gilt die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen. Ausnahmen bestehen, wie das Ministerium weiterhin mitteilt, unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Versorgung obdachloser Menschen,
  • Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  • nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  • Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  • Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Freizeit, Kultur, Sport, Tourismus

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen unterliegen ebenfalls dem Öffnungsverbot. Ausgenommen sind rehabilitations- oder medizinische Zwecke oder das Schulschwimmen,

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung durch Betreiber hat zu erfolgen. Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen

Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen ist unzulässig. Weihnachtsmärkte dürfen nicht stattfinden.

Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften erfordern einen Nachweis nach 3G-Regel.

Alkohol

Es gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Kommunen benannt werden.

Landkreise, kreisfreie Städte

Landkreise und Kreisfreie Städte können über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspots

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Zu diesen zählen

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  •  der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Kitas und Schulen

Kitas und Schulen bleiben entsprechend der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung grundsätzlich geöffnet.

Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Zur Umsetzung der Maßnahmen gibt es für die Einrichtungen eine Übergangsfrist bis zum 29. November, spätestens dann ist der eingeschränkte Regelbetrieb verpflichtend.

Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit Coronavirus vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen. Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 besteht weiterhin die Pflicht, eine OP- oder FFP2-Maske im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht.

Zudem wird für alle Schülerinnen und Schüler bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Einen Anspruch auf Beschulung in der Lernzeit zuhause gibt es jedoch nach Angaben des Kultusministeriums nicht. Ein Ab- und Anmelden für einzelne Wochentage kommt dabei nicht in Betracht.