Von morgen an erweiterte Ausgangsbeschränkung im Landkreis Zwickau

veröffentlicht am: 23.11.2021

Von morgen an gilt im Landkreis Zwickau eine erweiterte Ausgangsbeschränkung entsprechend der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung. Dies teilt das Landratsamt mit. Außerdem ist seit heute bereits die Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen in Kraft. Die entsprechenden Bekanntmachungen sind auf den Internetseiten des Landkreises einsehbar.

Im Landkreis Zwickau wurde heute (23. November) die 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschritten. Dementsprechend gilt gemäß der Corona-Notfall-Verordnung von morgen an eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, ist das Verlassen der Unterkunft zwischen 22 und 6 Uhr nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: 

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, 

2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest, 

3. die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen, 

4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs einschließlich Brief- und Versandhandel, 

5. Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort, 

6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Sinne des § 16 SächsCoronaNotVO, 

7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung, 

8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 

9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und 

10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Die erweiterte Ausgangsbeschränkung gilt dementsprechend nicht für geimpfte oder genesene Personen. 

Außerdem hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot auf öffentlichen Verkehrsflächen erlassen. Diese tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Den Angaben des Landratsamtes zufolge ist damit der Konsum von Alkohol auf folgenden öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel im Gebiet des Landkreises Zwickau untersagt: 

  • vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbiss- und Caféangeboten 
  • in Fußgängerzonen 
  • auf Sport und Spiel gewidmeten Flächen 
  • auf Plätzen, auf denen gewöhnlich Wochenmärkte und/oder Spezialmärkte stattfinden 
  • an Haltestellen 
  • vor Bahnhofsgebäuden 
  • vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden 
  • auf Parkplätzen 
  • in Park- und Grünanlagen 

Wir bitten darum, den genauen Wortlaut der Bekanntmachungen zu beachten.