Sächsische Corona-Regelungen entfallen ab 3. Februar

veröffentlicht am: 31.01.2023

Ab dem 3. Februar 2023 gibt es in Sachsen keine landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen mehr. Das teilte heute das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit. Damit entfällt die Isolationspflicht für positiv getestete Menschen. Ebenso werden die spezifisch sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben.

Allerdings wird an die Eigenverantwortung appelliert. Gesundheitsministerin Petra Köpping: „Es kommt nun aber noch stärker auf die Eigenverantwortung und Rücksichtnahme jedes Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Wir empfehlen, dass sich Infizierte unabhängig von Symptomen freiwillig isolieren, idealerweise soweit möglich im Home-Office arbeiten und unnötige Kontakte vermeiden.“

Zum 3. Februar fallen, wie das Ministerium informiert, neben der Isolationspflicht auch die vom Freistaat vorgegebenen Masken- und Testpflichten in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete und Obdachlose, Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen sowie im Maßregelvollzug weg. Das Tragen von Masken im ÖPNV und in öffentlich zugänglichen Innenräumen wird jedoch empfohlen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Die bundesweit einheitlich geregelten Masken- und Testpflichten gelten dagegen weiterhin:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc. ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Noch bis 2. Februar gilt im öffentlichen Personenfernverkehr eine FFP2-Maskenpflicht.

Die geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 3. Februar bis 7. April 2023 und enthält eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie Ausnahmen von der Testpflicht des Bundes. Dazu gehört auch weiterhin zum Beispiel die Befreiung von der Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.