Wohngeld

Wohngeldantrag (ONLINE)

Bitte nutzen Sie für Ihren Wohngeld-Antrag das Portal Amt24.

Kontaktformular

Sie können Mithilfe dieses Kontaktformulars eine Nachricht bei der Wohngeldbehörde hinterlassen und/oder fehlende Unterlagen zu einem Antrag oder Anliegen hochladen und einreichen.

Achten Sie bitte darauf, dass die Größe der Anhänge 50 MB im Kontaktformular nicht übersteigen. Zulässige Dateiformate sind pdf, png, jpeg und jpg.

Persönliche Abgabe

Sie können ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen persönlich im Bürgerservice der Stadt Zwickau im Rathaus oder in der Wohngeldbehörde der Stadt Zwickau im Verwaltungszentrum, Haus 3 zu den Sprechzeiten abgeben. 

Fragen & Antworten zum Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder für selbstgenutztes Wohneigentum und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, soweit das Einkommen nicht ausreicht.

Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen können Sie Ihren voraussichtlichen Anspruch errechnen. Das Ergebnis dieses Wohngeldrechners ist jedoch unverbindlich. Einen Rechtsanspruch auf Wohngeld können Sie daraus nicht ableiten. Ob Sie Wohngeld erhalten und wie hoch es ausfallen würde, kann nur in einem Antragsverfahren geprüft werden.

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Empfänger von vielen sogenannten Transferleistungen haben keinen Wohngeldanspruch. Das sind • Empfänger von Bürgergeld bzw. Grundsicherungsleistungen (Jobcenterleistungen) • Empfänger von Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch 2 • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch 12 • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch 12 • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe Ausbildungsgeld nach § 22 Absatz 7 des Sozialgesetzbuches 2 • Empfänger von Verletztengeld nach Sozialgesetzbuch 7 • Empfänger von ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt • Empfänger von Hilfen in stationären Einrichtungen, sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen • Empfänger von Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz In diesen Leistungen sind die Wohnkosten bereits enthalten. Deshalb sind auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. Wurden die Transferleistungen als Darlehen erbracht, kann jedoch ein Wohngeldanspruch bestehen. In den Leistungen des Arbeitslosengeldes 1 und des Kurzarbeitergeldes sind keine Kosten der Unterkunft enthalten. Hier kann es sich lohnen, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

• Mietzuschuss (z. B. Mietwohnung, Untervermietung, eigengenutzter Wohnraum im Mehrfamilienhaus) • Lastenzuschuss (Eigentumswohnung, Eigenheim) • Wohngeld für Heimbewohner (Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte)

Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag zu und fügen Sie bitte alle weiteren Unterlagen in Kopie bei. Senden Sie uns nicht Ihre Original-Unterlagen.

• vollständiger Mietvertrag (bei Erstantrag) • Bescheinigung der aktuellen Miethöhe • letzte Betriebskostenabrechnung oder Formular "Angaben vom Vermieter zum Wohnraum", ausgefüllt vom Vermieter • Mietzahlungsnachweise Vormonat (Kontoauszug) • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes, bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate (bei Erstantrag) • Nachweis über alle Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder (Formular "Verdienstbescheinigung" ausgefüllt vom Arbeitgeber) • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.230 Euro) • aktuelle Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten, Lohnersatzleistungen) • Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden) • Schwerbehindertenausweis • Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid) • Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder (bei Erstantrag) • Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug) • Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis) • Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)

• Immatrikulationsbescheinigung, • Ausbildungsvertrag (bei Erstantrag) • Schulbescheinigung • aktueller Bescheid über Ausbildungsförderung (Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld für behinderte Menschen) • Bescheid über ein Darlehen zur Studienabschlussförderung • Krankenversicherungspolice und Zahlungsnachweis (Kontoauszug)

• Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate) • vollständiger Heimvertrag (bei Erstantrag) • Nachweis über sämtliche Einkünfte, insbesondere auch aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden) • aktuelle und vollständige Bescheide über Transferleistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Sozialgesetzbuches 12) • aktuelle und vollständige Bescheide über Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne des Sozialgesetzbuches 12 • Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug) • Schwerbehindertenausweis, • Nachweis über Pflegegrad 4 oder 5 (Bescheid) • Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)

• Eigentumsnachweis in Form des Grundbuchauszugs (bei Erstantrag) • Kaufvertrag bei Neuerwerb (bei Erstantrag) • Formular "Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln für die Kredite" ausgefüllt vom Kreditinstitut • Grundsteuerbescheid und Zahlungsnachweis der Grundsteuer (Kontoauszug) • Formular "Wohnflächenberechnung" • Nachweis über Lebensversicherungs- und Bausparbeiträge sofern zweckbestimmt für Tilgung des Kredites • Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des früheren Wohnortes (bei Zuzug innerhalb der letzten 18 Monate) • Nachweis über alle Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder, Formular "Verdienstbescheinigung" ausgefüllt vom Arbeitgeber • Nachweis über erhöhte Werbungskosten (wenn höher als jährlich 1.230 Euro) • aktuelle Bescheide über Sozialleistungsbezüge (zum Beispiel Renten, Ausbildungsförderung, Lohnersatzleistungen) • Nachweis über sämtliche Einkünfte aus Kapitalertrag (zum Beispiel Zinseinkünfte, Dividenden) • Schwerbehindertenausweis • Nachweis über Pflegegrad 1-5 (Bescheid) • Geburtsurkunden der im Haushalt lebenden Kinder (bei Erstantrag) • Nachweis über zu zahlende beziehungsweise erhaltene Unterhaltsleistungen (Titel und Kontoauszug) • Nachweis über Kinderbetreuungskosten (Vertrag und Zahlungsnachweis) • Vollmacht des Vormundes (sogenannte Bestallungsurkunde)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt oder in der Wohngeldbehörde der Stadt Zwickau unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch um gegebenenfalls einen Termin zu vereinbaren.

Nein, der Zuschuss wird nicht rückwirkend gewährt. Wohngeld können Sie frühestens in dem Monat erhalten, in dem Ihr Antrag in der Wohngeldbehörde eingegangen ist.

Die Höhe des Wohngeldanspruches ist abhängig • von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, • von der monatlichen Miete oder Belastung • vom Gesamteinkommen des Haushaltes. Daher erfolgt jede Berechnung immer individuell und ist einzelfallabhängig. Eine pauschale Ermittlung des Wohngeldanspruches erfolgt nicht.

Bei der Berechnung werden für Mieter und Heimbewohner die Grundmiete sowie die Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser berücksichtigt (Bruttokaltmiete). Bei Wohneigentümern werden die sogenannten Belastungen berücksichtigt. Belastungen sind zum Beispiel Darlehenszinsen oder -tilgungen und Grundsteuer zuzüglich eines Pauschbetrages für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Jedoch werden für die Berechnung des Wohngeldes eine maximale Miete oder ein maximaler Belastungsbetrag berücksichtigt, auch wenn die Miete oder die Belastung tatsächlich höher ist (sogenannter Höchstbetrag). Der Höchstbetrag ist abhängig von der Haushaltsgröße. So beträgt beispielsweise im Landkreis Bautzen der Höchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt 361 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 437 Euro.

In die Berechnung des Wohngeldes fließen ein: • Einkommen aus Arbeit, auch Einnahmen aus Mini-Jobs • Arten von Renten (zum Beispiel Altersrente, Hinterbliebenenrente) • Pensionen und Betriebsrenten • Unterhaltszahlungen • Kapitalerträge über 100 Euro pro Jahr Unberücksichtigt bleiben Einnahmen wie Pflegegeld, Blindengeld, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (bis 2.400 Euro im Jahr) sowie Unterhalt zur Bezahlung einer Pflegekraft (bis 6.540 Euro im Jahr).

Der Vermögensfreibetrag beträgt 60.000 Euro bei Alleinstehenden und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Da die Miete nur bis zum Höchstbetrag anerkannt wird, spielt auch die Größe der Wohnung keine Rolle. Niemand muss aus einer großen Wohnung ausziehen.

Nein. Das Einkommen von erwachsenen Kindern, die nicht mit im Haushalt leben, wird nicht berücksichtigt. Wohngeld kann gewährt werden, wenn Unterhaltsansprüche gegen volljährige Kinder bestehen, aber nicht geltend gemacht werden. Freiwillige Unterhaltszahlungen werden allerdings als Einkommen berücksichtigt.

Sie müssen Änderungen • in Ihren persönlichen Verhältnissen • in den Einnahmen und Einkünften der Personen, die zum Haushalt gehören um mehr als 15% • der Anzahl der Haushaltsmitglieder • der Miethöhe um mehr als 15% • der Nutzungsart der Wohnung unaufgefordert und sofort der Wohngeldbehörde mitteilen. Das gilt auch, wenn Sie Grundsicherung und Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) beantragt haben.

Ja. Neben dem Wohngeld kann ein Anspruch auf folgende Leistungen bestehen:

Bereits ab einem Wohngeldanspruch von 10 Euro haben Kinder in Wohngeldhaushalten Anspruch auf vielfältige Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Dienstleistung Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe.

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Familien können einen Antrag auf Übernahme von Elternbeiträgen beim Jugendamt stellen. Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Dienstleistung Übernahme von Elternbeiträgen.

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Unabhängig vom Wohngeld können Sie auch Kinderzuschlag beantragen. Weitere Infos finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

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Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz. Das Wohngeldgesetz ist ein Bundesgesetz. Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz finden Sie das Gesetz in seiner geltenden Fassung.

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Auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie ausführliche Informationen zum Wohngeld sowie einen unverbindlichen Wohngeldrechner:

  • Amt für Familie, Schule und Soziales

    Sachgebiet Wohngeldbehörde
    Bianca Tröger
    Leiterin

    Postanschrift

    PF 20 09 33
    08009 Zwickau

    Besucheradresse

    Werdauer Straße 62, Haus 3, 3. Etage, 08056 Zwickau

    Öffnungszeiten

    Di
    9-12 Uhr / 13-18 Uhr
    Do
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    Telefonnummer: +49 375 834095
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