Das Gesetz zur Selbstbestimmung des Geschlechtseintrages (SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Es ermöglicht Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen selbst zu bestimmen und offiziell ändern zu lassen, ohne medizinische Nachweise oder Gutachten vorlegen zu müssen. Für eine Änderung ist eine Erklärung vor einem Standesbeamten erforderlich, die mindestens drei Monate vorher angemeldet werden muss. Die Anmeldung ist seit dem 1. August 2024 möglich.
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Allgemeine Informationen
Vorzulegende Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- Ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
Ablauf und Verfahren
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
- Anmeldung: Die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen muss mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Wahl des Geschlechts und der Vornamen ist bei der Anmeldung noch nicht verbindlich. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen und kann in jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Erklärung nach § 2 SBGG bei dem selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem auch die Anmeldung erfolgte. In der Anmeldung sollen bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden.
- Erklärung: Nach Ablauf der drei Monate kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber einem Standesbeamten abgegeben werden. Die Wahl des Geschlechts sowie der Vornamen ist mit Erklärung rechtsverbindlich. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden, wofür eine persönliche Vorsprache im Standesamt zwingend erforderlich ist. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte. Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die ursprüngliche Anmeldung, womit eine Neuaufnahme erfolgen muss.
Die Aufnahme der Anmeldung sowie der Erklärung nach SBGG kann während der Sprechzeiten des Standesamtes ohne eine vorherige Terminvereinbarung erfolgen. Für Rückfragen wird um telefonische Kontaktaufnahme mit Frau Lange unter der 0375 83 3402 gebeten.
Kosten und Gebühren
Für die Erklärung wird eine Gebühr von 30 Euro fällig. Im Zusammenhang mit der Erklärung empfiehlt sich die Beantragung einer neuen Geburtsurkunde sowie einer Namensbescheinigung für jeweils 15 Euro.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Selbstbestimmungsgesetz in Verbindung mit § 4 Selbstbestimmungsgesetz
- § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz
Erläuternde Hinweise
- Geschlechtsauswahl: Der Geschlechtseintrag kann nur in die Angaben „männlich“, „weiblich“ sowie „divers“ geändert werden, zudem kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
- Vornamenswahl: Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag und ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grund darf nicht nur der Vorname, ohne Änderung des Geschlechts verändert werden. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln.
- Wirksamkeit der Erklärung: Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Die Erklärung wird bei einer Geburt außerhalb von Zwickau dem Geburtsstandesamt postalisch zugesandt. Dort erfolgt die Änderung der Eintragung im Geburtenregister. Neue Geburtsurkunden sowie Namensbescheinigungen können anschließend ebenfalls beim Geburtsstandesamt beantragt werden, welches zeitgleich die Änderung auch der zuständigen Meldebehörde mitteilt. Wenn die erklärende Person nicht in Deutschland geboren wurde, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei dem jeweiligen Eheschließungsstandesamt eingeht. Für den Fall, dass die Person weder in Deutschland geboren wurde noch hier geheiratet hat, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei dem Standesamt des aktuellen Wohnsitzes eingeht. Sollte dies ebenfalls nicht in Deutschland sein, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Erklärungsberechtigte Personen: Die Erklärung nach § 2 SBGG kann von jeder voll geschäftsfähigen Person selbst abgegeben werden. Gemäß § 3 SBGG kann eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Erklärung nur selbst abgeben, dazu bedarf es zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder geschäftsunfähig sind, können nur die gesetzlichen Vertreter selbst die Erklärung abgeben. Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. Ein Betreuer kann die Erklärung ausschließlich mit Zustimmung des Betreuungsgerichts selbst abgeben. Nach § 2 SBGG kann die Erklärung auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, wenn sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
zuständig
-
Bürgeramt
Standesamt
Annika Lange
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PF 20 09 3308009 ZwickauBesucheradresse
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