Allgemeine Ordnungswidrigkeiten umfassen alle mit Geldbuße bedrohten Verstöße anderer Rechtsgebiete; beispielsweise gegen
- das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- die Satzungen und Rechtsverordnungen der Stadt Zwickau
- das Sächsische Meldegesetz
- das Passgesetz
- das Personalausweisgesetz
- das Aufenthaltsgesetz
- das Asylverfahrensgesetz
- das Unterhaltsvorschussgesetz
- die Gewerbeordnung
- das Gaststättengesetz
- das Sächsische Schulgesetz
- das Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz
- das Waffengesetz
- die Sächsische Bauordnung
- das Güterkraftverkehrsgesetz
- das Sächsische Straßengesetz
- das Sozialgesetzbuch XI
und einer Vielzahl weiterer Gesetze.
Eine Vielzahl von Gesetzen finden Sie auch im Internet.
Im Gegensatz zu Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert wegen der Masse allgemeiner Ordnungswidrigkeiten und der oftmals unterschiedlichen Schwere sowie unterschiedlicher Tatumstände kein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog. Die festzusetzende Geldbuße richtet sich daher nach dem Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG von 5 bis 1000 Euro. Das jeweils verletzte Gesetz kann dabei den Bußgeldrahmen teilweise um ein Vielfaches erhöhen. Grundlage der Bemessung der Geldbuße sind daher die allgemeinen gesetzlichen Zumessungskriterien aus § 17 Abs. 3 und 4 OWiG, d.h. die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und die durch die rechtswidrige Tat erlangten wirtschaftliche Vorteile.