Sie haben einen Laubbaum oder eine freiwachsende Hecke und wollen
- diese entfernen (fällen),
- verändern (Schnittmaßnahmen),
- in deren Wurzelbereich eingreifen (Verfestigung, Abgrabung, Aufschüttung) oder
- Stoffe ablagern.
Schnittarbeiten an nicht satzungsgeschützten Gehölzen im Schnittverbotszeitraum vom 01.03. bis 30.09.
Das Anzeigeverfahren ist im Normalfall kostenfrei. Sind jedoch andere Gestattungen durch eingebundene Behörden erforderlich (z.B. Befreiung vom Schnittverbot), entstehen Verwaltungsgebühren.
- Prinzipiell zulässig, ohne eine Anzeige vorzulegen, sind Totholzentfernungen und Schnittmaßnahmen zur Kronenpflege, die der Gesunderhaltung des Baumes dienen (bei ordnungsgemäßer Durchführung nach ZTV-Baumpflege).
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung ("ZTV-Baumpflege") sind zu beachten, siehe insbesondere Abschnitt 3.2.2 Kronenpflege: "Ein art- bzw. sortentypisches Erscheinungsbild ist zu erhalten. Tote und absterbende Äste mit einem Durchmesser von 3 bis 10 cm an der Basis sind zu entfernen. Gebrochene Schwach- und Grobäste sind zu entfernen. Schwachäste mit eingewachsener Rinde, die zu unerwünschten Entwicklungen (z.B. V-Zwiesel) führen, sind zu entfernen. Handelt es sich um Grobäste, sind diese einzukürzen. Von sich reibenden Schwachästen ist einer zu entfernen. Während eines Pflegeganges dürfen keine direkt neben- oder übereinander liegenden Wunden über 3 cm erzeugt werden."
- Bei Bauarbeiten in der Nähe von geschützten Gehölzen sind die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetatoinsflächen bei Baumaßnahmen“ und die R SBB „Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV e.V.) einzuhalten.
- Sind größere Schnittmaßnahmen erforderlich, sind diese anzuzeigen (Rückschnitte, Einkürzungen).
- Eine Kappung der Krone ist nicht zulässig.
- Der Schnittverbotszeitraum vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 BNatSchG ist einzuhalten.
- Ersatzpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach der Fällung zu pflanzen.
- Es sind Laubbäume anzupflanzen.
- Ausgleichszahlungen sind spätestens einen Monat nach der Fällung zu zahlen.
- Ersatzpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Sollte das Gehölz binnen drei Jahren nach der Pflanzung eingehen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Ersatzpflanzungen sollten gut geplant und durchgeführt werden. Entscheidend ist zu Zeiten des Klimawandels eine geeignete Gehölzart zu finden und dem Gehölz durch optimale Startbedingungen zu einem guten Anwuchs zu verhelfen: