Baum- und Gehölzschutz

Ihr Anliegen:

Sie haben einen Laubbaum oder eine freiwachsende Hecke und wollen

  • diese entfernen (fällen),
  • verändern (Schnittmaßnahmen),
  • in deren Wurzelbereich eingreifen (Verfestigung, Abgrabung, Aufschüttung) oder
  • Stoffe ablagern.

Verwandte Anliegen:

Schnittarbeiten an nicht satzungsgeschützten Gehölzen im Schnittverbotszeitraum vom 01.03. bis 30.09.

Rechtsgrundlagen:

Benötigte Unterlagen:

  • Eine vollständige Anzeige mit den folgenden Angaben:
    • Anzahl, Art, Größe (Stammumfang bei Laubbäumen sowie Länge und Höhe bei freiwachsenden Laubhecken),
    • Begründung für die Veränderung oder Entfernung,
    • Lageplan / Lageskizze, aus dem der Standort des Gehölzes nachvollziehbar ist,
    • Angaben zum Zeitpunkt der Fällung oder Veränderung und eine Begründung, falls eine Dringlichkeit innerhalb des Schnittverbots vorliegt,
    • falls erforderlich, eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung des Baumeigentümers, falls das Gehölz nicht auf dem eigenen Grundstück steht, und
    • Angaben, ob eine Ersatzpflanzung (Angabe von Art, Anzahl, Standort und Pflanzzeitpunkt) oder eine Ausgleichszahlung erfolgen soll.
  • Spätestens ein Jahr nach der Beseitigung satzungsgeschützter Gehölze sind die durchgeführten Ersatzpflanzungen anzuzeigen mit den folgenden Angaben:
    • Kontaktdaten,
    • Aktenzeichen,
    • Angaben zur Ersatzpflanzung (Baumart, Anzahl, Stammumfang/Höhe, Pflanzzeitpunkt),
    • Pflanzstandort (Adresse oder Gemarkung mit Flurstück),
    • Lageplan oder aussagekräftige Fotos.

Gebühren:

Das Anzeigeverfahren ist im Normalfall kostenfrei. Sind jedoch andere Gestattungen durch eingebundene Behörden erforderlich (z.B. Befreiung vom Schnittverbot), entstehen Verwaltungsgebühren.

Bemerkungen/Hinweise:

  • Prinzipiell zulässig, ohne eine Anzeige vorzulegen, sind Totholzentfernungen und Schnittmaßnahmen zur Kronenpflege, die der Gesunderhaltung des Baumes dienen (bei ordnungsgemäßer Durchführung nach ZTV-Baumpflege).
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung ("ZTV-Baumpflege") sind zu beachten, siehe insbesondere Abschnitt 3.2.2 Kronenpflege: "Ein art- bzw. sortentypisches Erscheinungsbild ist zu erhalten. Tote und absterbende Äste mit einem Durchmesser von 3 bis 10 cm an der Basis sind zu entfernen. Gebrochene Schwach- und Grobäste sind zu entfernen. Schwachäste mit eingewachsener Rinde, die zu unerwünschten Entwicklungen (z.B. V-Zwiesel) führen, sind zu entfernen. Handelt es sich um Grobäste, sind diese einzukürzen. Von sich reibenden Schwachästen ist einer zu entfernen. Während eines Pflegeganges dürfen keine direkt neben- oder übereinander liegenden Wunden über 3 cm erzeugt werden."
  • Bei Bauarbeiten in der Nähe von geschützten Gehölzen sind die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetatoinsflächen bei Baumaßnahmen“ und die R SBB „Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV e.V.) einzuhalten.
  • Sind größere Schnittmaßnahmen erforderlich, sind diese anzuzeigen (Rückschnitte, Einkürzungen).
  • Eine Kappung der Krone ist nicht zulässig.
  • Der Schnittverbotszeitraum vom 1. März bis 30. September gemäß § 39 BNatSchG ist einzuhalten.
  • Ersatzpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach der Fällung zu pflanzen.
  • Es sind Laubbäume anzupflanzen.
  • Ausgleichszahlungen sind spätestens einen Monat nach der Fällung zu zahlen.
  • Ersatzpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Sollte das Gehölz binnen drei Jahren nach der Pflanzung eingehen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

Ersatzpflanzungen sollten gut geplant und durchgeführt werden. Entscheidend ist zu Zeiten des Klimawandels eine geeignete Gehölzart zu finden und dem Gehölz durch optimale Startbedingungen zu einem guten Anwuchs zu verhelfen:

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zuständig

  • Sachgebiet Umwelt und Klima

    Sandy Richter &
    Anke Heymann

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(Stand: 14.07.25)