alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 100 cm in einem Meter Höhe gemessen
alle freiwachsenden Laubhecken von mindestens 2 m Höhe und ab einer Länge von 15 m
alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Satzung, früherer Fassungen sowie anderer Rechtsvorschriften angelegt wurden, unabhängig vom Stammumfang
Der Schutz dieser Gehölze bezieht sich nicht nur auf die oberirdischen Gehölzbestandteile (Krone und Stamm) sondern auch auf deren Wurzelbereiche, da diese für die Aufnahme von Wasser und Nährstoffen und für die sichere Verankerung im Boden von großer Bedeutung sind.
Nicht geschützt sind kultivierte Obstbäume, Bäume in Kleingartenparzellen oder im Wald.
Was ist zu tun, wenn an dem geschützten Gehölz etwas verändert oder dieses gefällt werden soll?
Bei geplanten Fällungen oder Eingriffen am Gehölz ist eine Anzeige bei der Stadt Zwickau einzureichen.
Eine Anzeige ist notwendig, wenn das Gehölz im Sinne der Satzung geschützt ist, ein vernünftiger Grund für eine Fällung bzw. Veränderung vorliegt und eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung erfolgt.
Vernünftige Gründe können sein, dass:
geschützte Gehölze eine Gefahr für Personen und Sachwerte darstellen,
geschützte Gehölze krank sind und nicht mehr durch Baumpflegemaßnahmen erhalten werden können,
geschützte Gehölze andere geschützte Gehölze wesentlich in ihrem Wuchs beeinträchtigen,
eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstückes nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder
geschützte Gehölze die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster bewohnter Räume erheblich beeinträchtigen.
Eine Anzeige wird auch erforderlich, wenn Eingriffe vorgenommen werden sollen, die das Erscheinungsbild oder das Wachstum der Gehölze nachhaltig beeinträchtigen könnten (stark eingreifende Schnittmaßnahmen in der Krone oder bauliche Veränderungen im Wurzelbereich).
In der Anzeige verpflichtet sich der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Leistung einer Ersatzpflanzung.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich bei den Schnittmaßnahmen:
um fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen handelt,
die Schnittmaßnahmen der Eingliederung der Gehölze in die Bebauung sowie zur Herstellung des Lichtraumprofils dienen oder
die Maßnahmen unaufschiebbar sind, weil sie zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Personen und Sachwerte notwendig sind.
Müssen Ersatzpflanzungen geleistet werden?
Die Beseitigung von geschützten Gehölzen stellt einen Verlust innerhalb des Naturhaushalts dar, welcher ausgeglichen werden muss. Die Gehölzschutzsatzung sieht deshalb die Leistung von Ersatzpflanzungen vor. Das ist ein Jungbaum von mindestens 10 cm Stammumfang beim Verlust eines satzungsgeschützten Laubbaumes. Bei besonders hochwertigen, das heißt vitalen oder stadtbildprägenden Bäumen kann die Stadt auch mehr fordern. Wiederum kann bei besonders kranken (toten) oder gefährlichen Bäumen auf die Erbringung von Ersatzpflanzungen verzichtet werden.
Bei der Beseitigung von Hecken ist eine Hecke gleicher Länger wieder anzulegen, wobei ein Strauch pro Meter anzupflanzen ist. Die Ersatzpflanzungen sind spätestens ein Jahr nach der Gehölzfällung zu erbringen und zu melden.
Sollten vor Ort keine Gehölzpflanzungen möglich sein, erlaubt die Satzung auch die Kompensation des Verlustes mittels einer Ausgleichszahlung. Diese liegt bei 750 € je Baum. Dieses Geld wird dem Satzungszweck entsprechend für die Anpflanzung von Jungbäumen oder die besondere Pflege von Bäumen auf städtischem Grund Verwendung finden.
Die Ausgleichszahlung ist innerhalb eines Monats nach der Fällung zu leisten.
Wie geht es nach der Anzeige weiter?
Nach Eingang der Anzeige prüft die Stadt Zwickau, ob die Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen der Gehölzschutzsatzung steht. Hierbei werden auch die ökologischen und klimatischen Auswirkungen des Eingriffs berücksichtigt.
Die Entscheidung der Stadt Zwickau folgt dann innerhalb einer Frist von 3 Wochen. Dies sieht dann wie folgt aus:
Zustimmung (so wie angezeigt wird der geplanten Maßnahme zugestimmt) oder
Bedenken anmelden (die Maßnahme wird mit Auflagen verbunden wie z.B. mehr Ersatzpflanzungen, Artenschutzforderungen, Schnittzeitpunkt)
Ablehnung (wenn ein öffentliches Interesse am Schutz des Gehölzes überwiegt).
Wenn die Stadt nicht innerhalb von den drei Wochen auf die Anzeige reagiert oder keine Rückmeldung erfolgt, gilt die angezeigte Maßnahme als still genehmigt, so dass die Veränderung am Gehölz vorgenommen werden kann und die Ersatzpflanzungen innerhalb eines Jahres nach der Baumfällung erfolgen müssen und angezeigt werden.
Das Schnittverbot gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist dringend zu beachten. Bei eiligen Fällungen holt die Stadt Zwickau im Rahmen des Anzeigeverfahren die entsprechende Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises ein, so dass auch im Schnittverbotszeitraum eine Fällung erfolgen kann. In solchen Fällen gilt die 3-Wochen-Frist nicht, wie auch bei angezeigten Fällungen im Bauverfahren.
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei.
Gibt es einen Anspruch auf Beratung?
Wenn Sie Fragen zur Pflege oder zum Schutz Ihrer Gehölze haben, können Sie sich gern von den Mitarbeiterinnen der Stadt Zwickau kostenfrei beraten lassen. Hierbei können Sie sich inhaltlich zur Auswahl geeigneter Baumarten für die Ersatzpflanzungen, erforderliche Gehölzpflegemaßnahmen oder zu Fragen im Zusammenhang mit der Anzeige abstimmen.
Die Beratung ist telefonisch, digital oder auch direkt vor Ort am Gehölz möglich.
Welche Regelwerke sind im Gehölzschutz zu beachten?
Die Einhaltung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege" (ZTV-Baumpflege), der DIN 18920 sowie der Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (aktuell R SBB, vorher RAS-LP 4 genannt) sind bereits in der aktuell gültigen Gehölzschutzsatzung vom 04.10.2011 gefordert.
Bei den Regelwerken handelt es sich um wichtige Dokumente für Fachbetriebe. Diese sind mit diesen Regelungen vertraut.
Die ZTV-Baumpflege erläutert Begriffe der Baumpflege (z. B. Kronenpflege, Lichtraumprofilschnitt, Totholzentfernung., Schnittmaßnahmen, Jungbaumpflege usw.) Sie dient als Grundlage für die Durchführung von Baumpflegemaßnahmen, sowohl im öffentlichen (Leistungsbeschreibung nach VOB) als auch im privaten Bereich. Sie stellt sicher, dass Arbeiten nach einheitlichen, wissenschaftlich fundierten Standards erfolgen, um die Gesundheit von Bäumen zu erhalten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Die DIN 18920 gilt für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie dient dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen oder Pflanzenbeständen (Vegetationsflächen), z. B. aus Bäumen, Sträuchern, Gräsern, Kräutern, da der ökologische, klimatische, ästhetische, schützende oder sonstige Wert bestehender Pflanzen/Pflanzungen durch Ersatz im Regelfall nicht oder erst nach Jahren erreicht wird.
Die R SBB gibt Vorgaben, Empfehlungen und Hinweise zum Schutz und zur Erhaltung von Bäumen und Vegetationsbeständen bei der Planung und Ausführung von Straßenbaumaßnahmen. Sie ist im engen Zusammenhang mit der DIN 18920 zu sehen.