Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechtes in Kraft getreten

veröffentlicht am: 26.10.2010

Das Umweltbüro informiert:

Weitere Ausnahmen erleichtern Fällungen und Rückschnitte

Am Dienstag, 19. Oktober 2010, ist das Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechtes in Kraft getreten, welches u. a. den Anwendungsbereich der kommunalen Baum- bzw. Gehölzschutzsatzungen (GehölzSchS) einschränkt.

In § 1, Abs. 4 der GehölzSchS der Stadt Zwickau waren bisher folgende Fälle geregelt, bei denen die Bestimmungen der Gehölzschutzsatzung nicht gelten:

  • 1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen,
  • 2. Gehölze im Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes,
  • 3. Gehölze in zur kleingärtnerischen Nutzung bestimmten Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen, die in den Geltungsbereich des Bundes-Kleingartengesetzes fallen,
  • 4. Gehölze an öffentlichen Straßen, Gleisanlagen der Eisenbahn sowie auf Flugplätzen, soweit die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen durch Gehölze eingeschränkt oder behindert wird oder die Vorschriften dies erfordern,
  • 5. Gehölze auf Deichen sowie deren Schutzstreifen, auf wasserbaulichen Anlagen gemäß § 91 SächsWG, wie Ufermauern, Brücken, Wehre, im Rahmen der Unterhaltung dieser Anlagen im Sinne des § 92 SächsWG.
  • 6. Gehölze in Bereichen, die nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz Kulturdenkmale sind und deren Wiederherstellung und Erhaltung auf der Grundlage von denkmalpflegerischen Konzeptionen, für die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt, geregelt wird.

Diese werden nun durch weitere Ausnahmen ergänzt. Die Bürger haben nunmehr die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen

  • Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einem Meter Höhe, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken und
  • Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken zu fällen oder zurückzuschneiden.

Das bedeutet konkret, dass für die Fällung der genannten Bäume auch keine Fällgenehmigung mehr beantragt und erteilt werden muss.

Für alle anderen Fälle gelten jedoch die Bestimmungen der Gehölzschutzsatzung unverändert weiter. Soweit ein Fällantrag notwendig ist, entscheidet die Stadt Zwickau innerhalb von 3 Wochen nach Vorlage des vollständigen Antrags. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt wird.

Das Verfahren ist ab sofort kostenfrei. Allerdings können weiterhin Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch zukünftig alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, wie das generelle Fällverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September, der Schutz von Biotopen und bestimmter Baumarten oder auch das Verbot zur Fällung von Bäumen mit Horsten oder Niststätten, zu beachten sind.

  • Presse- und Ober-bürgermeisterbüro

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