Gesetzesneuregelung erfordert Änderungen bei den Ladenöffnungen

veröffentlicht am: 27.01.2011

Aufgrund des neuen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen müssen Änderungen an bisher beschlossenen und erlassenen Rechtsverordnungen der Stadt Zwickau vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Sonntagsöffnungen, die zwar beschlossen, aber nicht bekannt gemacht wurden und damit auch nicht in Kraft traten. Erforderlich ist nun ein neuer Stadtratsbeschluss. Damit ist unter anderem die Öffnung am 6. März hinfällig.

Die „Rechtsverordnung der Stadt Zwickau über verkaufsoffene Sonntage und verlängerte Ladenöffnungszeiten aus bestimmtem Anlass an Werktagen 2011" wurde im Stadtrat am 28. Oktober 2010 beschlossen. Wegen der jüngsten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Bautzen wurde die Verordnung jedoch nicht ausgefertigt und nicht bekannt gemacht. Sie konnte demzufolge auch nicht in Kraft treten. Zurzeit besteht für Sonntagsöffnungen in Zwickau damit keine Rechtsgrundlage. Geplant waren der 6. März, der 2. Oktober sowie der 4. und 18. Dezember.

Die Verwaltung wird nun eine weitere Vorlage erstellen, mit welcher der genannte Beschluss vom 28. Oktober aufgehoben wird. Die Zwickauer Händler und Gewerbetreibenden sind seitens der Stadtverwaltung zur eigenständigen Überprüfung ihrer vorgesehenen Sonntagsöffnungen aufgefordert worden. Dem Förderverein Stadtmanagement wurde der Gesetzestext, der erst am 20. Dezember 2010 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht war, mit den entsprechenden Hinweisen bereits Anfang Januar übergeben. Erst nach der Verständigung mit dem Förderverein bzw. mit den Händlern kann eine entsprechende Beschlussvorlage zur Öffnung an Sonntagen erstellt werden.

Zudem führt eine weitere Änderung im Ladenöffnungsgesetz zur Notwendigkeit, den benannten Beschluss aufzuheben: Bisher konnte von Gemeinden durch Rechtsverordnung  bestimmt werden, dass Verkaufsstellen abweichend an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Nun legen die Inhaber der Verkaufsstellen die Tage fest und zeigen sie spätestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung an. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden.

Aufgrund der neuen Gesetzeslage muss schließlich auch die Verordnung der Stadt Zwickau über die Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen aufgehoben werden. Der Grund ist, dass dieser Inhalt inzwischen direkt im Gesetz geregelt ist. Diese Regelung betrifft den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen. Eine weitere Änderung betrifft schließlich die Zuständigkeit für die Aufsicht, Kontrolle und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Verantwortung liegt nun im Wesentlichen bei den Gemeinden und nicht mehr - wie bis 31. Dezember 2010 - bei den Landesdirektionen.

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