Besondere Schutzvorschriften an Gedenk- und Trauertagen beachten

veröffentlicht am: 04.11.2011

Das Ordnungsamt informiert

Gemäß § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) gelten folgende „Besondere Schutzvorschriften".

Am Buß- und Bettag, 16. November 2011, und an den Gedenk- und Trauertagen sind verboten:

1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, von 3:00 bis 24:00 Uhr;

2. öffentliche Sportveranstaltungen bis 11:00 Uhr.

Als Gedenk- und Trauertage im vorgenannten Sinne gelten der Volkstrauertag am 13. November 2011 und der Totensonntag am 20. November 2011. Unter „andere öffentliche Vergnügungen" fallen z. B. auch Spielhallen und Internetcafés.

Die „Allgemeinen Schutzvorschriften" des § 4 SächsSFG werden davon nicht berührt. Die Ausnahmen für den Betrieb von Videotheken und den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an Sonntagen gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag nicht. Das bedeutet, dass sie am Buß- und Bettag, am Volkstrauertag und am Totensonntag geschlossen bleiben müssen.

Der Verstoß gegen diese Schutzvorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.