Sächsisches Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung – Änderungen gelten ab Montag

veröffentlicht am: 17.04.2020

Das Sächsische Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung leicht gelockerte Beschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen, die ab Montag (20. April 2020) gelten. Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen entfallen dann. Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen können mit bis zu 15 Besuchern stattfinden. Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden, wie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) heute weiterhin mitteilt. Allerdings gelten weiterhin Kontaktbeschränkungen. Neu ist, dass das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften verpflichtend wird. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.

Grundlage dieser Änderungen waren die zwischen Bund und Ländern vereinbarten Standards. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt nach Angaben des SMS weiterhin, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, die Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Daher sind die Bürgerinnen und Bürger auch künftig aufgefordert, physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Nach Möglichkeit ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes). Die Staatsregierung empfiehlt außerdem dringend, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu nutzen. Diese muss künftig im ÖPNV und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften getragen werden.

Mit dem Entfall der Ausgangsbeschränkungen kann man ab Montag, das eigene Haus auch ohne triftigen Grund verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.

Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art bleiben untersagt. Im Einzelfall können nach Angaben des SMS jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern dürfen stattfinden.

Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.

Nicht gestattet ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben sowie von Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt - mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.

Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen.

Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.

Wir bitten darum, die Veröffentlichungen des Freistaates zu beachten und – sobald veröffentlicht – die neue Verordnung. Für Fragen steht die Hotline des Freistaates (Tel.: 0800 1000214) zur Verfügung, diese ist täglich von 7 bis 18 Uhr und am Wochenende von 12 bis 18 Uhr erreichbar.