Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb – Anspruch auf Notbetreuung erweitert

veröffentlicht am: 19.04.2020

Das Kabinett hat am Freitag auch eine neue Allgemeinverfügung für den eingeschränkten Schulbetrieb beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai geschlossen. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Damit können Konsultationen, die Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen stattfinden. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich.

Nach Angaben des Kultusministeriums werden die Schulen ab Montag zunächst für das Personal geöffnet. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Konsultationen sollen allerdings schon ab dem 20. April möglich.

Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wird mit der Allgemeinverfügung erweitert. Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen gelten bereits seit dem 18. April 2020.

Änderungen sind insbesondere:

  • Zu den systemrelevanten Berufen gehören nun u.a. auch: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.
  • Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind.
  • Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist: Gesundheitsvorsorge und Pflege, Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr), öffentlicher Personennahverkehr, Polizei- und Justizvollzugsdienst, Schuldienst und Kindertagesbetreuung, Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern, Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist). Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist jedoch, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.