Ausgangsbeschränkung, Mund-Nasenbedeckung, Alkoholverkauf: Landkreis erlässt Allgemeinverfügung

veröffentlicht am: 01.12.2020

Das Landratsamt hat gestern eine Allgemeinverfügung erlassen, die bereits seit heute in Kraft ist. Grundlage ist die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung, Anlass sind die weiterhin sehr hohen Corona-Fallzahlen. Mit der Allgemeinverfügung werden Ausgangsbeschränkungen festgelegt sowie weitergehende Regelungen zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung, zum Alkoholverkauf und -konsum sowie zu Versammlungen getroffen. Zu den Regelungen, die in Ergänzung der Corona-Schutz-Verordnung für den gesamten Landkreis und damit auch die Stadt Zwickau gelten, zählen:

Mund-Nasenbedeckung

Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird angeordnet:

  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen (Ausnahme: Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und sportliche Betätigung)

Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten entsprechend.

Abgabe alkoholischer Getränke, Alkoholkonsum

Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie der Alkoholkonsum sind täglich (von 0 bis 24 Uhr!) außerhalb von Läden und Geschäften untersagt:

  • im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen 
  • auf öffentlichen Parkplätzen
  • auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
  • in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks
  • auf Spiel-und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen

Versammlungen

Versammlungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personenbeschränkt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Ausgangsbeschränkungen

Die Allgemeinverfügung des Landkreises untersagt bis zum 28. Dezember 2020 auch das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund.

Triftige Gründe sind:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus-und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs/ der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis sowie in einem angrenzenden Landkreis oder der Stadt Chemnitz
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs-oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort
  • der Besuch bei Ehe-und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der gültigen Kontaktbeschränkungen
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil-und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist,oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
  • Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dies betrifft die sinngemäße Regel, dass sich zwei Hausstände mit max. fünf Personen treffen dürfen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden – leicht gelockerte Regel ab 23. Dezember)
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief-und Versandhandel
  • die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen
  • die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestatter nund zur rechtlichen Betreuung

Die Allgemeinverfügung trat heute um 0 Uhr in Kraft und tritt am 28. Dezember, 24 Uhr außer Kraft. Maßgeblich ist die vom Landratsamt veröffentlichte Fassung.

Außerdem wurde gestern auch eine Allgemeinverfügung erlassen zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen.