Corona-Schutz-Verordnung: Was in Sachsen ab Montag gilt

veröffentlicht am: 13.12.2020

Update (15.12.2020): Die Staatsregierung hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geändert. Sie wurde nun an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.

Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind (zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.

Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben nun Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist).

Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.

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Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat die Sächsische Staatsregierung am Freitag eine weitere Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt von Montag (14. Dezember) bis einschließlich 10. Januar 2021. Die Verordnung sieht insbesondere die Schließung von Kitas und Schulen, Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet.

Die neue Verordnung ist auf den Internetseiten des Freistaates zu finden und steht auch hier zum Download zu Verfügung. Bitte halten Sie sich an die Regeln, schützen Sie sich und andere und tragen Sie dazu bei, die Pandemie einzugrenzen.

Im Folgenden ein Überblick mit wichtigen Regeln der neuen Corona-Schutz-Verordnung.

Allgemein gilt:

  • Kontakte zu anderen Menschen sollten auf das absolut nötige Minimum reduziert werden
  • es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in andere Bundesländern oder ins Ausland
  • Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit)
  • Ausnahme: 23. Dezember, 12 Uhr bis 27. Dezember, 12 Uhr – an diesen Weihnachtstagen sind Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit
  • erlaubt sind Beerdigungen und Eheschließungen mit maximal zehn Personen

Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
  • unaufschiebbare Prüfungen
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/Einkäufe des täglichen Bedarfs.
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
  • Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • unaufschiebbare Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

nächtliche Ausgangssperre

Die Ausgangssperre gilt zwischen 22 und 6 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs
  • Weg zur Kindernotbetreuung
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Arztbesuch
  • Begleitung Sterbender
  • unabdingbare Versorgung von Tieren
  • in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 für die Teilnahme an einem Gottesdienst
  • zu Heiligabend und in der Silvesternacht (Kontaktbeschränkungen und Alkoholverbot sind zu beachten!)

Alkoholverbot

Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung.

Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

  • Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser
  • Optiker, Hörakustiker
  • Sparkassen und Banken, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Friseure,
  • Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen
  • Tankstellen
  • Wertstoffhöfe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen
  • Tierbedarf
  • selbstproduzierende und –vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.

Geschlossen bleiben unter anderem:

  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Integrationskurse
  • Fahrschulen, Flugschulen
  • Hallenbäder
  • Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen
  • Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Behandlungen dienen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs (Ausnahme: Profisport und bestimmte Bundes- sowie Nachwuchskader)
  • Weihnachtsmärkte, Spezialmärkte
  • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Tagungen und Kongresse
  • Museen, Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, Volkshochschulen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Musiktheater, Clubs
  • Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen,
  • Busreisen, Schulfahrten
  • Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, medizinischen oder sozialen Anlässen
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen,
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
  • alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Versammlungen

Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

  • bei Wocheninzidenz von 200: Begrenzung auf maximal 200 Personen
  • bei Wocheninzidenz von 300: Begrenzung auf 10 Teilnehmer

Kitas und Schulen

Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit.

Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten.

Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich.

Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.

Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.

Mund-Nasenbedeckung

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen

  • Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Taxis
  • vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern
  • in Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  • in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, wie Einkaufszentren, öffentlichen Verwaltungen, Banken, Sparkassen und Versicherungen, vor dem Eingangsbereich von und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften, vor dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
  • an Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenverkaufsständen (gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr)
  • Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.

Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Maßnahmen der kommunalen Behörden (im Falle von Zwickau: Landratsamt)

Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Corona-Hotline

Bei Fragen steht die Corona-Hotline des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.:  0800 100 0214):

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung sowie zur Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr (außer Feiertage)
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr (außer Feiertage)

Bitte beachten Sie den vollständigen Text der Corona-Schutz-Verordnung sowie die weiteren Regelungen.