Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

veröffentlicht am: 30.12.2023

Das Ordnungsamt informiert:

Für das traditionelle Verabschieden des alten Jahres mit Feuerwerk weisen das Feuerwehramt und das Ordnungsamt auf die Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen durch Vertreiber und Verbraucher hin. Den Umgang mit Feuerwerkskörpern regeln das Sprengstoffgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 sind das ganze Jahr über erhältlich. Der Sicherheitsabstand muss mindestens einen Meter betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden. Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 durften in diesem Jahr ab Donnerstag, dem 28. Dezember verkauft werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden ist verboten. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch am 31. Dezember und am 1. Januar grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Neben den Gebrauchsanweisungen sollten insbesondere folgende Hinweise beachtet werden:

  • Zünden Sie Silvesterraketen und andere Feuerwerkskörper nie in der Nähe von Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder brennbarem Inhalt.
  • Richten Sie die „Abschussrampe“ (leere Flasche) so aus, dass die Flugbahn nicht in die Nähe von Personen oder Gebäuden führt.
  • Vorsicht bei Blindgängern – sie dürfen nie ein zweites Mal gezündet werden. Nach einer längeren Wartezeit sollten sie mit Wasser gänzlich unschädlich gemacht werden.
  • Versuchen Sie, stark alkoholisierte Personen am Umgang mit Feuerwerkskörpern zu hindern.
  • Verwenden Sie nur Feuerwerkskörper, die mit dem Prüfzeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind und einen Vermerk über die Klasse tragen, in die sie eingestuft sind. Die illegale Einfuhr und die Verwendung solcher pyrotechnischer Gegenstände sind verboten und werden nach dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt. Das Verwenden von nicht geprüften bzw. illegal eingeführten Billigprodukten ist verboten und stellt ein erhebliches Risiko für die Gesundheit aller Beteiligten dar!

Sollte es trotz vorsichtigen Umgangs mit der Pyrotechnik zu Verletzungen kommen, kann Hilfe über die Notrufnummern 110 und 112 angefordert werden.