Anspruch auf Notfallbetreuung in Kita und Grundschule erweitert

veröffentlicht am: 23.03.2020

Das Amt für Familie, Schule und Soziales informiert:

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) hat heute die Bestimmungen für die Notbetreuung für Kinder und Eltern in Kitas und Schulen geändert. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Zu den systemrelevanten Berufen gehören nun u. a. auch: Banken sowie Sparkassen, die Landwirtschaft, Bergsicherung und Grubenwehren, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Binnenschifffahrt, Krankenkassen, Rentenversicherung, Sanitätshäuser, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe.
  • Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt bei Gesundheits- und Pflegeberufen sowie der Polizei nun auch vor, wenn nur ein Elternteil (Sorgeberechtigter) in einen der genannten systemrelevanten Berufen tätig ist. Vorher mussten beide Elternteile einen solchen Nachweis erbringen.
  • Bei Kindeswohlgefährdung ist eine Absprache mit dem örtlichen Jugendamt notwendig, um mit dessen Zustimmung die Notbetreuung abzusichern.

Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt nach Angaben des Minsteriums bereits am 24. März, 0 Uhr, in Kraft.

Zwickauer Eltern, die nun zu dem erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, können sich bei Bedarf nun an ihre jeweilige Kita bzw. Schule wenden. Die Notbetreuung wird weiterhin für Kinder in Kitas, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und für Schüler der Klassen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen eingerichtet. An weiterführenden Schulen wird keine Notbetreuung angeboten.

An den weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 16. März 2020 wurde nichts geändert.