Die neue Corona-Schutz-Verordnung – gültig ab 1. September

veröffentlicht am: 01.09.2020

Von heute (1. September 2020) an gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Den Volltext finden Sie unter dem Link in der rechten Spalte. Wesentliche Inhalte sind:

  • Es gilt weiterhin, dass Kontakte zu anderen Menschen (außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, etc.) auf ein Minimum beschränkt werden sollten; ebenso sollte – wo immer möglich – der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • In Geschäften und Läden sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Neu: Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet werden.
  • Groß- bzw. Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen grundsätzlich stattfinden; Voraussetzungen: datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten sowie ein genehmigtes Hygienekonzept.
  • Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
  • Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt.
  • Familienfeiern (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumlichkeiten sind mit bis zu 100 Personen zulässig – Hygieneregeln sollen eingehalten werden.
  • Verboten bleiben weiterhin beispielsweise Diskotheken, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen oder Dampfbäder und –saunen.
  • Verschiedene Einrichtungen müssen vor der Inbetriebnahme ein vom Gesundheitsamt bestätigtes Hygienekonzept vorlegen. Dazu gehören beispielsweise Frei- und Hallenbäder, Sportwettkämpfe mit Publikum (außer Freizeit- und Breitensport mit weniger als 50 Besuchern), Volks- und Jahrmärkte, Messen, Theater oder Kinos.
  • Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

Bitte beachten Sie die genauen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 25. August 2020, die auf den Internetseiten des Freistaates Sachsen zu finden ist. Weitere Hygieneauflagen für verschiedenste Bereiche sind in der entsprechenden Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt.

Die Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 1. September bis einschließlich 2. November.