Landratsamt erlässt neue Allgemeinverfügung

veröffentlicht am: 14.10.2020

Das Landratsamt hat am heutigen Nachmittag eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Mit dieser reagiert die Behörde auf die gestiegenen Corona-Fallzahlen, wobei einige Regelungen sogar gelockert wurden. Im Landkreis lag innerhalb der vergangenen sieben Tage die Zahl der Neuinfektionen über 50 je 100.000 Einwohnern. Damit war der kritische Schwellenwert überschritten worden.

Die Allgemeinverfügung tritt morgen (15. Oktober 2020) in Kraft. Enthalten sind unter anderem folgende Regelungen:

  • Veranstalter und Betreiber von Betrieben (außer Läden und Geschäfte), Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind die personenbezogenen Daten von Besuchern und Teilnehmern zu erheben, um ggf. eine Nachverfolgung von Infektionen vornehmen zu können.
  • Private Zusammenkünfte in der eigenen Häuslichkeit werden auf max. 25 Personen beschränkt
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein, mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu fünf weiteren Personen.
  • Familienfeiern, wie Hochzeiten oder Geburtstage, in Gaststätten oder von Dritten überlassenen, voneinander getrennten Räumlichkeiten dürfen mit max. 50 Personen aus dem Freundes-, Bekannten- und Familienkreis stattfinden
  • Betriebs- und Vereinsfeiern sind bis max. 25 Personen erlaubt
  • Für Einrichtungen und Angebote nach § 4 Abs 4 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung (Hallendbäder, Volksfeste, Theater, etc.) gilt eine Besuchergrenze von max. 500.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern sind untersagt
  • In Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist der Besuch von einer Person pro Tag zugelassen. Zulässig sind darüber hinaus Besucher von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospizen, ebenso wie Besuche zur Sterbebegleitung.

Der exakte Wortlaut der Allgemeinverfügung ist zu beachten. Diese ist auf den Internetseiten des Landratsamtes zu finden.