Landkreis ändert Allgemeinverfügung zur Absonderung

veröffentlicht am: 20.04.2021

Der Landkreis Zwickau hat gestern eine neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Diese ist bereits heute in Kraft getreten.

Neu ist beispielsweise, dass genesene oder geimpfte Kontaktpersonen ggf. von einer Quarantäne befreit werden können. Zudem wird anstelle des Begriffs „Kontaktperson Kategorie I“ nun „enge Kontaktperson“ entsprechend der Definition des Robert-Koch-Instituts verwendet. Zu diesen gehören insbesondere Personen des eigenen Hausstandes. Zudem ist am Ende der Quarantäne für Kontaktpersonen eine Antigen- oder PCR-Testung vorgesehen.

Geregelt ist unter anderem, dass sich positiv getestete Personen (PCR-Test oder Antigenschnelltest) unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben müssen. Außerdem müssen sie sich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen und ihre engen Kontaktpersonen, insbesonder die Angehörigen des eigenen Hausstandes, informieren. Letzere sind auf ihre Pflicht zur Abssonderung hinzuweisen.

Personen, die sich mit einem Selbsttests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Die Verdachtspersonen sind außerdem verpflichtet, ihre Hausstandangehörigen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Landratsamtes zu finden oder steht am Seitenende zum Download zur Verfügung.

Übersicht - enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen, positiv Getestete
© Übersicht zur Allgemeinverfügung (Quelle: Landratsamt Zwickau)