Aktuelle Corona-Regelungen gültig ab 24. April 2021 – bundesweite Notbremse

veröffentlicht am: 23.04.2021

Nachdem der Bundestag die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen hatte, passierte die sogenannte „Notbremse“ gestern den Bundesrat. Von morgen an gelten damit folgende Regeln, wobei im Landkreis Zwickau aufgrund der hohen Wocheninzidenz die strengsten Vorgaben zur Anwendung kommen.

Kontakte

Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.

Ausgangssperre

Diese gilt zwischen 22 und 5 Uhr des Folgetags, in diesem Zeitraum ist das Verlassen der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks untersagt. Als Ausnahmen sind insbesondere zugelassen:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
  • Medizinischer Notfall oder unaufschiebbare Behandlung
  • Berufsausübung
  • Wahrnehmung Sorge- oder Umgangsrecht, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren
  • zwischen 22 und 24 Uhr: körperliche Bewegung im Freien (allein)

Einzelhandel

Die Öffnung von Ladengschäften und Märkten ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Dabei sind Regeln zur Begrenzung der Kundenzahl und Hygieneregeln zu beachten. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung nicht erlaubt.

Ab einer Inzidenz von 150 (in Zwickau der Fall) ist nur noch das Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect). 

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und Fußpflege. Wer zum Friseur oder zur Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen. FFP2-Masken sind für Kunden in all diesen Einrichtungen zu tragen.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Wettannahmestellen, Spielhallen oder Indoorspielplätze bleiben geschlossen.

Kultur

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen oder bleiben geschlossen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. 

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt gestattet, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien ausüben kann. Ausnahmen gibt es für Berufssportler sowie Leistungssportler der Landes- und Bundeskader. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist kontaktloser Sport in Gruppen (bis zu 5 Kinder) im Freien weiter möglich.

Gastronomie

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken bleibt erlaubt.

Tourismus

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

ÖPNV

Im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr sowie in Taxen und bei der Schülerbeförderung müssen Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Dies Pflicht gilt auch für den Aufenthalt der zum jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung.

Schulen und Kitas (ab Montag, 26. April)

Überschreitet die Wocheninzidenz den Schwellenwert von 165 (ist in Zwickau der Fall), müssen die Schulen in den Distanzunterricht zurückkehren. Ausgenommen davon sind die Abschlussklassen, zu denen nun auch die 4. Klassen der Grundschulen zählen. Diese Bremse gilt auch für Kitas. Notbetreuung wird für bestimmte Berufsgruppen (Regelung analog zu den bisherigen) ermöglicht. Sinken die Werte fünf Tage hintereinander unter 165, ist in allen Schulen wieder Wechselunterricht möglich.

Fragen

Für Fragen steht die zentrale Corona-Hotline des Freistaates Sachsen zur Verfügung (Tel.: 0800 100 0214):

  • Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung: Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr
  • Fragen zu weiteren Themen: Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr

Das Corona-Service-Telefon des Landratsamtes ist zu erreichen unter: 0375 440221111 (Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8 bis 16 Uhr; Dienstag: 8 bis 18 Uhr; Freitag: 8 bis 14 Uhr).