Aktuelle Corona-Regelungen

veröffentlicht am: 09.05.2021

Update (25. Mai 2021): Im Landkreis Zwickau wurde die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Das Landratsamt hat heute (25. Mai) eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die zu Lockerungen ab Donnerstag führt. Dazu gehören u.a. geänderte Kontaktbeschränkungen, die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre oder die Möglichkeit, dass die Außengastronomie öffnet.

Nähere Infos sind auf den Internetseiten des Zwickauer Landratsamtes zu finden oder unter dem nachfolgenden Link.

Aktuell gelten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor allem drei Regelungen:

  • Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die so genannte Bundesmotbremse, die seit 24. April gilt.
  • Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die vom 10. bis zum 30 Mai in Kraft ist
  • Zudem die Verordnung zu Rechten von Geimpften und Genesenen, die der Bundesrat am Freitag, 7. Mai bestätigt hat.

Wir geben nachfolgend einen groben Überblick über die Regelungen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der Gesetze und Verordnungen.

Corona-Schutz-Verordnung

Änderung des Infektionsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse")

Mit der Änderung des Gesetzes wurden Regelungen beschlossen für eine Inzidenz von über 100. Zu diesen Vorgaben zählen beispielsweise:

  • Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person; Ausnahme: Kinder unter 14)
  • nächtliche Ausgangsbeschrämkungen
  • Öffnung des Einzelhandels nur für bestimmte Geschäfte
  • alle anderen Geschäfte: Click & Meet, ab einer Inzidenz ab 150 nur Click & Collect
  • die meisten Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen
  • Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken ist gestattet; ansonsten bleiben Restaurants und Gaststätten geschlossen
  • Schulen/ Kitas: bis Inzidenz von 165: Wechselunterricht mit Tests; über 165: Distanzunterricht/ Notbetreuuung

Im Landkreis Zwickau kommen - aufgrund der immer noch hohen Wocheninzidenz (Stand: 9. Mai) - die strengsten Vorgaben zur Anwendung kommen.

Neue Corona-Schutz-Verordnung

Die sächsische Staatsregierung hat vergangene Woche die neue Verordnung beschlossen. Es werden vor allem Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz von unter 100 gelten. Verabschiedet wurden aber auch weitergehende Regeln für eine Inzidenz von über 100. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus.

Grundsätzliche Regelungen (z.B. Gebot der Kontaktminimierung, Mindesabstand) bleiben bestehen. Auch die maximale Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation als Faktor für Locketrungen neben der Wocheninzidenz bleibt bestehen.

In Ergänzung zu den Vorgaben des Infektiionsschutzgesetzes gelten nach Angaben der Staatsregierung bei Überschreiten der Inzidenz von 100 sowie auch bei niedrigerer Inzidenz u.a. die folgenden Regelungen:

  • Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest.
  • Testpflichten für Belegschaft und Inhaber von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach Infektionsschutzgesetzes eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung gewährleisten.
  • Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -nachverfolgung vorzunehmen.
  • Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

Unter der Voraussetzung, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen in Landkreisen und kreisfreien Städten unter 100 liegt, gilt ab dem übernächsten Tag unter anderem: 

  • Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. 
  • Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
  • Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbare Maske zu tragen (für Kinder bis 14 reicht eine medizinische Maske)
  • Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
  • Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
  • Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
  • Für Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
  • Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigen Behandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nicht medizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigen die Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eine Kontakterfassung ist vorzusehen.
  • Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereich und Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport im Innenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsport im Außenbereich zulässig
  • Schwimmunterricht in der Primarstufe ist möglich.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen infolge unter dem Schwellwert von 50 entfallen ab dem übernächsten Tag die Auflagen für

  • Außenbereich der Gastronomie
  • Zoologische und botanische Gärten
  • kontaktfreien Sport auf Innen- und Außensportanlagen; im Außenbereich und –sportanlagen zudem bei kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen von maximal 20 Personen.

Alle inzidenzabhängigen Lockerungen sind aufzuheben, wenn der jeweilige Grenzwert drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Dann gelten am übernächsten Tag die Regelungen der jeweils höheren Inzidenzstufe. 

Die Regelungen für den Kita- und Schulbetrieb bleiben unverändert bestehen.

Hotline Staatsregeirung

Verordnung zu den Rechten von Geimpften und Genesenen

Bundestag und Bundesrat haben eine Verordnung beschlossen, Erleichterungen vorsieht für vollständig geimpfte und von einer Corona-Erkrankung genesene Menschen. Diese ist am 9. Mai in Kraft getreten.

Diese COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünften werden geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur zu gehen.
  • Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene, etwa bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. 

Wichtig: Die AHA-Regel gilt noch immer. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. 

Nachweis:

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. 

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Das Landratsamt Zwickau hat angekündigt, für alle registrierten Genesenen ohne Antrag und ohne Anforderung eine Bestätigung der bewältigten Covid-19-Infektion auszustellen.