Neue Corona-Schutz-Verordnung nur noch mit Basisschutzmaßnahmen

veröffentlicht am: 03.04.2022

Vom heutigen Sonntag an gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese war am Dienstag vom Kabinett beschlossen und am Freitag auf den Internetseiten des Freistaates veröffentlicht worden. Grundlage der in der Verordnung geregelten Basisschutzmaßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz in der kürzlich beschlossenen Fassung.

Nach Angaben des Sächsischen Sozialministeriums sind insbesondere folgende Regeln zu beachten:

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nun insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste. Das Kontroll-, Service-, und Bedienpersonal muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Letzterer ist auch bei Schülerinnen und Schülern im ÖPNV ausreichend.

Eine FFP2-Maske ist außerdem einrichtungsbezogen zu tragen: So ist diese beispielsweise weiterhin in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflege, etc.) verpflichtend.

Außerdem gilt eine einrichtungsbezogene Testpflicht für Beschäftigte und Besucher:  Von der Testpflicht, die für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres gilt, sind unter anderem betroffen:

  • Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäuser,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen etc.,
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen o.ä.

Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte der oben genannten Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist für diese Personengruppe mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.

Empfohlen wird adringend, in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maske zu tragen (vorzugsweise FFP2) sowie den Mindestabstand einzuhalten. Auch sollten die Kontakte nach wie vor auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben. Dringend empfohlen wird auch die Einhaltung der Hygieneregeln, die eine wirksame Schutzmaßnahme darstellen.

Bitte beachten Sie die vollständigen Regeln der neuen Corona-Schutz-Verordnung, die auf den Internetseiten des Freistaates Sachsen zu finden ist. Die Verordnung gilt vom 3. April bis einschließlich 30. April 2022

 

Kitas und Schulen: Maskenpflicht entfällt

In derselben Kabinettssitzung wurde auch die die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung beschlossen. Fortan entfällt die Maskenpflicht in den Schulen und Kindertageseinrichtungen. Das heißt, die Maske muss nun nicht mehr auf dem Schul- oder Kitagelände getragen werden. Das gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Eltern und andere externe Personen, die die Schule oder Kindertageseinrichtung betreten. Das Kultusministerium weist allerdings darauf hin, dass in den Hygieneplänen der einzelnen Einrichtungen eine Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verankert werden kann.

Bis zu den Osterferien gilt weiter eine zweimalige Testpflicht pro Woche für den Schulbesuch. Tritt ein positiver Coronafall in der Klasse auf, dann muss der betroffene Schüler oder die betroffene Schülerin in die häusliche Lernzeit gehen. Die übrigen Schülerinnen und Schüler können in der Schule bleiben. Für sie besteht dann eine tägliche Testpflicht an fünf Tagen hintereinander. Das gilt auch für genesene und geimpfte Schülerinnen und Schüler.

Nach den Osterferien soll auch die Testpflicht entfallen. Vom Präsenzunterricht können sich Schülerinnen und Schüler nur mit einem ärztlichen Attest abmelden.

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und endet am 17. April 2022.