Sie möchten eine Namenserklärung vornehmen?
Namenserklärungen
Ihr Anliegen
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz
Gesetz über die Änderungen von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde/Eheurkunde/Scheidungsurteil
- ggf. andere erforderliche Unterlagen für Ihr Anliegen erfragen Sie bitte direkt im Standesamt oder vorab telefonisch
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Bemerkungen/Hinweise
Die namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegen nimmt. War die Eheschließung in Deutschland oder wurde die Ehe nachträglich in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, dass das Eheregister führt. Ist die Ehe nicht in Deutschland registriert, nimmt das Standesamt am Wohnsitz eines der Ehegatten in Deutschland die Erklärung an.
Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (Vornamensortierung)
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann die Reihenfolge durch Erklärung des Namensträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden.
Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig. Vornamen, die mit Bindestrich verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge verändert werden.
Besonders seit der Einführung von maschinenlesbaren Ausweisen gibt es erhebliche Probleme, wenn der Rufname nicht der erste von mehreren eingetragenen Vornamen ist.
Das 2. Personenstandsrechtsänderungsgesetz eröffnet ab dem 01. November 2018 die Möglichkeit die Reihenfolge der Vornamen durch Erklärung neu zu bestimmen. Damit wird verhindert dass Dritte, wie zum Beispiel Banken oder Versicherungen, anstelle des gebräuchlichen Namens den in der Vornamensreihenfolge des Ausweisdokumentes stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen, verwenden.
Bitte bringen Sie
- den Personalausweis oder Reisepass
- eine Geburts- oder Abstammungsurkunde
mit.
Für die Beurkundung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen fallen 30 Euro an.
Bestimmung eines Ehenamens
Haben Ehegatten bei ihrer Eheschließung keine Erklärung zu ihrer Ehenamensführung abgegeben, können sie nachträglich noch erklären, welche Namen sie in der Ehe führen wollen. Bei einer Auslandseheschließung ist die Namensführung der Ehegatten durch die Rechtsordnung des Staates bestimmt worden, in dem sie geheiratet haben. Die so zustande gekommene Namensführung wird in Deutschland anerkannt, wenn sie inhaltlich dem deutschen Recht oder dem Heimatrecht beider Ehegatten entspricht. Die Ehegatten können in der Regel in Deutschland noch eine nachträgliche Erklärung zu ihrer Namensführung abgeben.
Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen und Widerruf
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung den Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.
Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Namenserteilung und Einbenennung
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind minderjährig ist. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Unterhalt, Staatsangehörigkeit und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. Die Namenserteilung ist unwiderruflich.
Erteilung eines Ehenamens (Einbenennung)
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge mit zusteht oder wenn das Kind seinen Namen führt und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Der allein sorgeberechtigte Elternteil, die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils, des Vaters, erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils des Kindes, wenn dies das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass der Vater seine Vaterschaft zu dem Kind wirksam anerkannt hat.
Namenserklärung für Spätaussiedler, Vertriebene, Eingebürgerte und anerkannte Flüchtlinge
Das Standesamt Zwickau berät alle antragsberechtigten Personen zur Namensführung der Vor-und Familiennamen und nimmt entsprechende Erklärungen entgegen. Zum Beispiel können geführte Vatersnamen abgelegt werden.
zuständig
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Bürgeramt
Standesamt
Annika Lange
SachgebietsleiterinPostanschrift
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