Rechtskraft
Der Bußgeldbescheid erlangt Rechtskraft, wenn
- Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt
- kein Einspruch eingelegt
- der Einspruch von der Bußgeldbehörde verworfen
- der Einspruch vom Amtsgericht verworfen oder
- der Einspruch zurückgenommen
wurde.
Vollstreckung des Bußgeldbescheides
Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 2 Wochen seit Rechtskraft und einer weiteren Schonfrist von 2 Wochen hat die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde ist bei Geldforderungen aus Bußgeldbescheiden die Stadtkasse Zwickau. Gerichtliche Bußgeldentscheidungen vollstreckt die Staatsanwaltschaft. Zahlt der Betroffene nicht freiwillig, so muss zwangsweise vollstreckt werden. Dies kann durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, zum Beispiel durch Sachpfändung oder Kontenpfändung, oder Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen geschehen. Durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen dem Betroffenen weitere Kosten.
Sofern der Betroffene zahlungsunfähig ist, so hat er dies der Vollstreckungsbehörde darzutun und dabei durch geeignete Nachweise (Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Nachweise über laufende Ausgaben) zu belegen. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen dann Zahlungserleichterungen, beispielsweise eine Stundung in Raten, gewähren.
Zahlt der Betroffene jedoch nicht und wurde auch keine Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann das Amtsgericht gegen ihn eine Erzwingungshaft von bis zu 6 Wochen Dauer anordnen. Die Kosten der Erzwingungshaft hat der Betroffene zu tragen.
Wichtiger Hinweis:
Einwände gegen den Inhalt des Bußgeldbescheides können im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden.