Fahrverbot, Wirksamkeit & Vollstreckung

Allgemeines

Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten wird in der Regel dann angeordnet, wenn ein Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, für den nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Fahrverbot vorgesehen ist. Weiterhin wird ein Fahrverbot regelmäßig dann angeordnet, wenn der Betroffene bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat und der Betroffene innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung wiederum eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Letztlich kann ein Fahrverbot auch in den Fällen angeordnet werden, wenn der Betroffene in sonstiger grober oder beharrlicher Form seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt hat.

Der Sinn und Zweck eines Fahrverbotes besteht darin, einem Betroffenen, der seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt hat, sein Fehlverhalten nachhaltig zu verdeutlichen. Es soll auf den Betroffenen erzieherisch einwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anhalten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, die mit dem Fahrverbot zwangsläufig verbundenen Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und etwaige finanzielle Nachteile hinzunehmen.

Während eines wirksamen Fahrverbotes ist es dem Betroffenen verboten, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr im Bereich der Bundesrepublik zu führen. Das Fahrverbot erstreckt sich auch auf solche maschinenbetriebenen Fortbewegungsmittel, für die eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht erforderlich ist (zum Beispiel Mofas).

Verstößt der Betroffene gegen ein wirksames Fahrverbot, so macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz strafbar. Er wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Des Weiteren kann ihm nach § 69a Strafgesetzbuch die Fahrerlaubnis entzogen oder nach § 44 Strafgesetzbuch ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten auferlegt werden.

Wirksamkeit & Vollstreckung

Für die Wirksamkeit des Fahrverbotes hat der Gesetzgeber seit dem 01.03.1998 zwei Alternativen vorgegeben

§ 25 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - "Fahrverbot mit Rechtskraft"

Diese Regelung gilt für alle "Wiederholungstäter", nämlich Betroffene, gegen die innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Tat bzw. bis zu der aktuellen Bußgeldentscheidung bereits ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde. Der Verkehrssünder kommt dabei nicht in den Genuss des 4-monatigen Wahlrechts zur Führerscheinabgabe. Das Fahrverbot wird dabei mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.

Ist ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt worden, so hat der Betroffene - abhängig von der obigen Anordnung - seinen nationalen und ggf. internationalen Führerschein sofort nach Eintritt der Rechtskraft oder nach Ablauf der 4-Monats-Frist bei der Bußgeldbehörde abzugeben. Dies gilt auch für Sonderfahrerlaubnisse (zum Beispiel Bundeswehr-, Ersatzführerschein, Personenbeförderungsschein, vorläufiger Führerschein). Das Fahrverbot ist auch dann wirksam, wenn der Betroffene seinen Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat, so dass sich die Verbotsfrist in diesen Fällen um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheines verlängert. Gibt der Betroffenen seinen Führerschein nicht freiwillig ab, so wird er auf Anordnung der Bußgeldbehörde beschlagnahmt.

Für die Fahrverbotsdauer wird ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Wenn der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, wird auch der Führerschein eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum amtlich verwahrt. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot amtlich vermerkt. Sofern der Betroffene dies wünscht, kann zur Vermeidung des Sperrvermerkes auch ein solcher Führerschein für die Fahrverbotsdauer verwahrt werden.

Sofern das Fahrverbot von einer Bußgeldbehörde innerhalb des Freistaates Sachsen verhängt wurde, so kann der Betroffene seinen Führerschein bei jeder Bußgeldbehörde im Freistaat Sachsen abgeben. Ist das Fahrverbot von einer anderen Bußgeldbehörde verhängt worden, so empfiehlt sich, vorher mit dieser Behörde Rücksprache zu nehmen.

Im Falle der Übersendung des Führerscheines mit der Post beginnt die Vollstreckung des Fahrverbotes frühestens mit dem Eingang des Führerscheines bei der Bußgeldbehörde. Dabei sollte der Betroffene angeben, ob er den Führerschein bei der Bußgeldbehörde wieder abholt, oder die Rücksendung per Post wünscht.

§ 25 Abs. 2a Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - "4-Monats-Frist"

Diese Regelung gilt für alle Betroffenen, gegen die innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor der Tat bzw. bis zu der aktuellen Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde. In diesem Fall wird dem Betroffenen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des rechtskräftig angeordneten Fahrverbotes in einem begrenzten Rahmen nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Das Fahrverbot wird dann wirksam, wenn der Betroffene seinen Führerschein innerhalb von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung gibt, spätestens jedoch mit dem Ablauf dieser Frist.

Aus dem erlassenen Bußgeldbescheid ergibt sich, ob dem Betroffenen diese "4-Monats-Frist" gewährt wurde. Die Bußgeldbehörde prüft vor Erlass des Bußgeldbescheides anhand der Eintragungen im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt ("Verkehrssünderkartei"), ob die Voraussetzungen für die Anordnung der "4-Monats-Frist" vorliegen.

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