In welchen Fällen kann man sich an die gemeindliche Schiedsstelle wenden?
In bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre entsprechend § 1 Abs. 2 SächsSchiedsStG. Das sind
- Herausgabeansprüche
- Ansprüche aus den übrigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens
- Ansprüche, die auf Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet sind bzw. geldwerte Sachen oder Rechte zum Gegenstand haben; dazu gehören insbesondere Zahlungsansprüche( Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung, Werklohnvergütung u.s.w.)
- Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z.B. Überwuchs von Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück, Überhang von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeit um Schönheitsreparaturen zwischen Vermieter und Mieter)
- Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigungen, auf Widerruf unwahrer Erklärungen sowie auf künftige Unterlassung)
In strafrechtlichen Angelegenheiten vor Erhebung der Privatklage (Sühneversuch vor der Klage nach § 380 Strafprozessordnung) entsprechend §§ 1 Abs. 3 und 37 SächsSchiedsStG. Solche Privatklagesachen sind
- vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 Strafgesetzbuch - StGB)
- einfache Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Beleidigung (§§ 185-189 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB).
Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich - den so genannten Privatklagesachen - muss der Verletzte, bevor er sich an ein Gericht wenden kann, unter Umständen erst die Schiedsstelle einschalten. Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er den Verletzten auf den Privatklageweg. Das heißt, der Verletzte muss sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn er eine Bestrafung des Täters erreichen will. Eine solche Privatklage kann er jedoch nur dann einreichen, wenn er zuvor versucht hat, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle zuständig.
Die Schiedsstelle darf nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nicht tätig werden in Rechtsstreitigkeiten
- die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
- die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben
- an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Weiterhin darf die Schiedsstelle nicht tätig werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Grundbuchangelegenheiten, Erbscheins- und Nachlassangelegenheiten, registerrechtliche Angelegenheiten, Wohnungseigentumsangelegenheiten).