Wohngeld-Plus und Heizkostenzuschlag

Ihr Anliegen

Mit der Wohngeldreform 2023 soll der Empfängerkreis für den Bezug von Wohngeld deutlich erweitert werden. Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten brauchen Sie bis zum Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums nichts weiter zu veranlassen. Ihre Ansprüche auf das Wohngeld-Plus und den zweiten Heizkostenzuschuss werden automatisch überprüft und die Höhe gegebenenfalls neu berechnet. Sie erhalten dann automatisch einen neuen Bescheid.

Wenn Sie noch kein Wohngeld erhalten können Sie einen (neuen) Antrag auf Wohngeld stellen. 

Auf der Website Wohngeld - Bauen und Wohnen in Sachsen finden Sie mehrere Wohngeldrechner, welche eine erste Orientierung über einen möglichen Wohngeldanspruch geben. 

Des Weiteren finden Sie auf der Webseite auch Informationen zum Wohngeld- Plus und zum Heizkostenzuschuss.  Auf der Webseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Sie ebenfalls Informationen zu den Themen Wohngeld und Heizkostenzuschuss.

Das neue Wohngeld-Plus sieht eine Änderung bei der Berechnung der anrechenbaren Miete vor. Diese ergibt sich ab 01.01.2023 aus der Bruttokaltmiete (gegebenenfalls Kürzung auf den Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 WoGG und der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG) zuzüglich einer neu eingeführten Klimakomponente (pauschaler Zuschlag gemäße § 12 Abs.7 WoGG). Des Weiteren hinzuaddiert wird der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten (§ 12 Abs.6 WoGG), welcher sich aus dem bereits bestehenden CO2-Entlastungsbetrag und der nun neu eingeführten Heizkostenkomponente zusammensetzt. Die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG ergeben sich dabei aus der Wohngeldverordnung (Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV). Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz ergibt sich für die Stadt Zwickau hier eine Änderung. Ab dem 01.01.2023 wird die Stadt Zwickau von der bisherigen Mietstufe 2 in die Mietstufe 1 herabgestuft. Damit verringern sich die Höchstbeträge, welche maximal als anrechenbare Miete anerkannt werden können.

Weitere Berechnungsgröße für die Berechnung von Wohngeld ist das Gesamteinkommen. Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge. Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge, die nach der Anzahl der zu berücksichtigenden (nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Haushaltsmitglieder unterschiedlich hoch sind, nicht überschreiten. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz werden auch diese Einkommensgrenzen erhöht, um mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld zu geben. Eine Orientierung zu den Einkommensgrenzen finden Sie hier: 

Für die Stadt Zwickau gilt die Tabelle mit der Mietenstufe I.

  • Amt für Familie, Schule und Soziales

    Sachgebiet Wohngeldbehörde
    Yvonne Hänel
    Sachgebietsleiterin

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