Die Gewässerunterhaltung umfasst die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Gewässerzustandes; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
Typische Unterhaltungsarbeiten sind:
Freihalten und Räumen des Gewässerbettes